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I. Die Verpfändung einer Geldforderung giebt dem Gläubiger, welchem sie verpfändet worden, das Recht, den Schuldner seines Schuldners darauf unmittelbar zu belangen, und sich mit dem solchergestalt eingezogenen Gelde bezahlt zu machen
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IV. Von dem wesentlichen Unterschiede und den Kennzeichen des Modus und der Conditio, insonderheit bei Legaten
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V. Das gesetzliche Pfandrecht, welches die Kinder an dem Vermögen ihres Vaters wegen des unter seiner Verwaltung stehenden eignen Vermögens derselben haben, bezieht sich nur auf die von der Mutter und den mütterlichen Ascendenten, nicht auch auf die von den mütterlichen Seitenverwandten, ihnen zugefallenen Gegenstände
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VIII. Eigenthumsrechte an einzelnen unter dem Rechtsverhältnisse der Errungenschaft erworbenen Gegenständen erlangt die überlebende Ehefrau nicht eher, bis solche nach vollständiger Berichtigung des Activ- und Passiv-Bestandes der gemeinschaftlichen Masse als wirklicher Erwerb ausgemittelt sind
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IX. Der überlebende Ehegatte kann, während er noch mit den Kindern in Gemeinschaft der Güter lebt, über den ihm bei einer künftigen Theilung zufallenden Antheil testamentarisch verfügen
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X. Vom Entschädigungsanspruche des Erbleihebeständers, im Falle dem Erbleihegute die damit verbunden gewesene Freiheit von öffentlichen Lasten entzogen wurde
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XI. An denjenigen Orten, wo keine besondere Wechselordnung, sondern nur das gemeine teutsche Wechselrecht, gilt, ist der Inhaber eines protestirten Wechsels berechtigt, einen der vorherigen Indossanten nach seiner Wahl in Rückanspruch zu nehmen; und dieses gilt selbst von dem Falle, wo die Bezahlung des Wechsels, jedoch nur zur Ehre eines der Indossanten, schon wirklich erfolgt ist
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XII. Die Rechtsstreitigkeiten der Juden werden, auch wenn sie die Erbfolge oder eheliche Vermögensrechte derselben zum Gegenstande haben, nach dem gemeinen Rechte entschieden
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XIII. Veräußerungs-Contracte über Immobilien sind, nach kurhessischem Rechte, ohne gerichtliche Bestätigung, der geschehenen Vollziehung ungeachtet, null und nichtig, und können als solche auch von den Erben der Contrahenten und von Dritten angefochten werden; die erfolgte Bestätigung aber überträgt sofort das Eigenthum derselben
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XIV. Nach den, in Kurhessen geltenden, Grundsätzen des teutschen Rechts von der Gesammten Hand werden diejenigen Seitenverwandten des Lehnsbesitzers, welche nicht fortwährend in der Mitbelehnung geblieben sind, alles Rechts an dem Lehen verlustig
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XV. Der juristische Besitz eines Lehens gehet sofort mit dem Tode des besitzenden Vasallen auf dessen Allodialerben über, und es finden daher auf sie, noch vor einer wirklichen Besitzergreifung, alle von der Eigenschaft eines Besitzers im rechtlichen Sinne abhängenden Klagen activ und passiv, insbesondere auch in ihrem Verhältnisse zu dem Lehnsfolger, Anwendung
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XVI. Für die Entziehung solcher Rechte, in Ansehung deren durch ein allgemeines Gesetz der Titel ihrer Zuständigkeit mißbilligt oder aufgehoben ist, können einzelne Staatsbürger, welche hierunter leiden, eine Schadloshaltung von dem Staate nicht verlangen
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XIX. Die gewöhnliche Rechnungsablage des Vormundes in unstreitigen Fällen gehört zwar vor den Gerichtsstand des Pflegbefohlnen; wenn es jedoch hierüber zum processualischen Verfahren kommt, ist nur der Gerichtsstand der geführten Verwaltung für competent zu halten
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