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Anhang I: Die Spruchpraxis, betreffend die Exekution auf das Unternehmen
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Die Rechtseinheit des Unternehmens im Exekutionsverfahren
Kollision des Rechtes am Unternehmen mit dem Sonderrechte am Standort des Betriebes
Kollision des Rechtes am konzessionierten Unternehmen mit dem Rechte an der Konzession
1. Die Exekution auf die Konzession
8. Zulässigkeit der Pfändung einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit Seiden- und Manufakturwaren?
110
12. Zulässigkeit der Exekution auf eine Konzession durch Zwangsverwaltung oder - Verpachtung. [Unzulässigkeit der Pfändung] (A)
111
16. Eine Gasthauskonzession ist pfändbar, das Pfandrecht kann aber nicht durch Zwangsveräußerung, sondern nur durch zwangsweise Verwaltung oder Verpachtung ausgeübt werden
113
2. Die Exekution auf nicht ausgeübte Konzessionen
3. Exekution auf zurückgelegte Konzessionen
25. Die Exekution auf die bereits (bedingungslos?) zurückgelegte Konzession ist schlechthin unzulässig
123
4. Die Exekution auf das Unternehmen. Exekutionsart - Pfändung
5. Wirkungen der Exekution auf das Unternehmen
38. Einfluß des Todes des Konzessionärs auf die in die Konzession, beziehungsweise das konzessionierte Unternehmen geführte Exekution. Rechtliche Natur der Fortführung eines dem Erblasser verliehenen Gewerbes durch seine Witwe. Fortdauer der Sequestration des Gewerbes? (A)
140
46. Einfluß der Konkurseröffnung auf die im Zuge befindliche Exekution des dem Gemeinschuldner gehörenden Gewerbeunternehmens oder der Konzession hiezu (A)
157
48. Einfluß des strafweisen Entzuges einer Konzession auf die in Ansehung dieser Konzession, beziehungsweise das konzessionierte Unternehmen geführte Exekution
162
6. Die Kollision der beiden Exekutionsrechte
165
52. Zulässigkeit der Exekution auf ausgeübte Konzessionen neben der Exekution auf das Unternehmen? Die Konzession, auf Grund derer zur Zeit des Exekutionsantrages das Unternehmen des Verpflichteten bereits betrieben wird, kann nicht abgesondert in Pfändung gezogen werden. Das solcherart erwirkte Pfandrecht kommt für die Konkurrenz mit dem Unternehmensgläubiger hinsichtlich des Unternehmensertrages gar nicht in Betracht (A)
166
56. Der nicht betreibende (Konzessions- oder Unternehmens-)Pfandgläubiger hat auf Berücksichtigung in dem über Antrag eines anderen hinsichtlich des Unternehmens eingeleiteten Verwertungsverfahren keinen Anspruch (A)
169
60. Konkurrenz zwischen dem Pfandrecht an der Konzession und dem Befriedigungsrecht am Unternehmen. Maßgeblichkeit des Verfügungsverbotes gemäß § 331 EO. (Erwerb des Pfandrechtes?) für die Priorität des Befriedigungsrechtes am Unternehmensertrage (A)
174
62. Konkurrenz zwischen Pfandrecht an der Konzession und Befriedigungsrecht am Unternehmen. Maßgeblichkeit des hinsichtlich des Unternehmens gestellten Verwertungsantrages für die Priorität des Befriedigungsrechtes am Unternehmensertrage (A)
177
7. Exekutive Bewertung der Konzession, beziehungsweise des konzessionierten Unternehmens durch Verkauf des Konzessionsrücklegungsrechtes
70. Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Exekution nur durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung geführt werden (A)
195
72. Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung bilden nicht die einzig zulässige Verwertungsart bei der Exekution auf ein Unternehmen
199
Anhang II: Die Spruchpraxis betreffend den freien Verkehr mit konzessionierten Unternehmen
78. Vertragsmäßige Verpfändung einer Gewerbekonzession, beziehungsweise der aus der Konzession sich ergebenden Rechte
218
Anhang III: Zur praktischen Handhabung der Bestimmungen über Exekution auf gewerbliche Unternehmen. (§§ 341 ff. EO.)
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1. JMV. vom 7. Mai 1901, Z. 12, JMVBl. 1901, Nr. IX, betreffend die Zwangsverwaltung oder -Verpachtung eines Gast- oder Schankgewerbes und die Benachrichtigung der Gewerbebehörde von der Einstellung der Exekution
234
2. Mitteilung des Justizministeriums zur Frage der Exekution auf Gast- und Schankgewerbe durch Verpachtung im Wege der Versteigerung (§§ 340, 341 EO.) vom 31. Dezember 1902, JMVBl. 1902, XXIV
235
3. Erlaß des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium und Justizministerium vom 8. April 1905, Z. 50.391 aus 1904. MJVBl. 1905, betreffend die Übertragung von Gewerben, insbesondere Gast- und Schankgewerben in ein anderes Lokal zum Zwecke der Ausübung der gerichtlichen Zwangsverwaltung und Legitimation des Zwangsverwalters zur Einbringung eines diesbezüglichen Gesuches bei der Gewerbebehörde unter Zustimmung des Exekutionsgerichtes
236
4. Bericht der I. Sekt. der Handels- und Gewerbekammer in Wien über die Bestellung von Zwangsverwaltern für gewerbliche Unternehmungen und Handelsbetriebe. Z. 21.822/1905, Beilage 7 zum Protokolle der 787. Plenarsitzung am 25. Mai 1905
237
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