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1. Abschn. Das römische Recht
2. Abschn. Das romanische Recht
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§ 4. Den schwankenden Widerstand der Glosse u. s. w. befestigen die Legisten unter dem Vortritt von Bartolus und Baldus...
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§ 6. Noch auf eine missdeutende Interpretation desselben der Gedanke begründen, dass das Beweiserbieten zur Recusation befuge...
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3. Abschn. Das deutsche Recht
§ 9. Die deutschen Landesgesetze legen dieselben von den Romanisten her bekannten Controversen vor, ohne eine Recusation wegen Beweiserbietens zu gestatten
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§ 10. Nur die Tiroler Landes-Ordnung von 1574 bietet Schwierigkeiten, zu deren Lösung eine kurze Andeutung des altdeutschen Beweisrechts nöthig wird...
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§ 11. Allein diese Entwickelung ist nicht das nothwendige Resultat des Kampfes zwischen einheimischem und fremdem Recht...
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§ 12. Und für den Beklagten führte die neue Lehre dahin, ausser dem Calumnieneid ihm die Relation zu gestatten, sobald nur nicht der Eid de facto proprio deferirt war
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§ 15. Wie nach altem Recht die Pflicht zur Leistung des Schwurs als Wirkung der Delation angesehen wurde...
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§ 16. So stellt sich denn ein bedeutender Unterschied zwischen dem gemeinrechtlichen Beweiserbieten und der sächsischen Gewissensvertretung heraus...
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§ 17. Streitig war die Frage, ob gegen solche Gewissensvertretung dem Deferenten ein Gegenbeweis gestattet sei
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§ 18. Und hauptsächlich dieser Frage verdanken wir die Behandlung unseres Instituts in den chursächsischen Constitutionen von 1572
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§ 19. Lässt sich also auch der Entwickelungsgang genau feststellen, so ist für die Zeit des Ursprungs nur Muthmassung möglich, welche auf den Anfang des 16. Jahrhunderts führt
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§ 20. Die Praxis bildete neben den offen gebliebenen alten bald neue Fragen, welche 1622 in der alten Processordnung erledigt wurden mit Ausnahme der Frage, was unter dem Ausschluss des Gegenbeweises zu verstehen sei
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§ 21. Und diese Frage wurde denn auch Gegenstand des Streites, welchen eine Decision im Jahre 1661 entschied
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§ 22. Die fernere Ausbildung führte dann zu Controversen und Missbrauch des Instituts. Von den verschiedenen Vorschlägen
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§ 26. Währenddess dauert unter den gemeinrechtlichen Juristen der Streit fort, ob das Beweiserbieten ein Recusationsgrund sei
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§ 29. Die Consequenzen der so entstandenen Lehre zieht zuerst Brunnemann, seine Ansicht wird seit Ende des 18. Jahrhunderts die herrschende
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4. Abschn. Entwickelung der eigenen Auffassung
§ 32. Werth des Eides und seine Stellung zum Beweise. Ob die Befreiung vom Zwange stattfinden müsse
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