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1. Abschn. Von der äußeren Entstehungsgeschichte des Gesetzes
2. Abschn. Von dem Inhalte des Gesetzes
1. Unterabschn. Von den Grundprincipien des Gesetzes im Allgemeinen
I) Alle aus Verbindlichkeiten entstehenden Klagen, mit Ausnahme der Theilungsklagen, in soferne sie die Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft oder die Beseitigung einer vorhandenen Grenzverwirrung bezwecken, sind der Verjährung unterworfen
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IV) Zur Verjährung der persönlichen Klagen aus Forderungen ist keine bona fides des Präscribenten erforderlich
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V) Die gemeinrechtliche Vorschrift über die s. g. Verjährung der Litispendenz ist in Ansehung der Forderungsklagen aufgehoben
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2. Unterabschn. Von den einzelnen Vorschriften des Gesetzes im Besonderen
1. Abs. Von den Voraussetzungen der Verjährung der Klagen aus Forderungen
IV) Die Verjährungszeit muß ganz und ununterbrochen abgelaufen sein
A) Dauer der Verjährungszeit
Zusammenstellung der einzelnen Artikel des Gesetzes mit den ihnen entsprechenden erläuternden Paragraphen und der Seitenzahl
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