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1. Titel. Grundzüge der Entwickelungsgeschichte der gerichtlichen Auflassung
II. Im Großherzogthume Hessen
2. Titel. Dogmatische Darstellung der Rechtsgrundsätze über die Ingrossastion
1. Hauptstück. Von der Ingrossation des Grundeigenthums
1. Abth. Von den Grundprincipien über die Ingrossation im Allgemeinen
II. In den Fällen, in welchen bisher zur Erwerbung des Grundeigenthums die Tradition erforderlich war, ist künftig, statt dieser, die Ingrossation nöthig
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III. In allen Fällen, in welchen nach bestehendem Rechte das Grundeigenthum auf andere Art, als durch Vertrag und Tradition, erworben wird, ist die Ingrossation nur zur Sicherung der dinglichen Wirkung des erworbenen Eigenthums erforderlich
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IV. Die Ingrossation des Grundeigenthums kann nur auf den Grund solcher Erwerbtitel statt finden, welche gerichtlich beurkundet und nach vorgängiger richterlicher Prüfung als zum Eintrage geeignet befunden worden sind
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VI. Der im Grundbuche Ingrossirte kann schon mit dem Ablaufe von fünf Jahren die ordentliche Ersitzung vollenden
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VII. Gegen Denjenigen, welcher als Eigenthümer einer Liegenschaft im Grundbuche ingrossirt ist, kann diese Liegenschaft von keinem Dritten ersessen werden
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2. Abth. Von den einzelnen Vorschriften über die Ingrossation des Grundeigenthums im Besonderen
1. Abschn. Von dem rechtlichen Einflusse der Ingrossation auf die Erwerbung und auf die dingliche Wirkung des Grundeigenthums
1. Unterabschn. Von der derivativen Erwerbung des Grundeigenthums
I. Durch Veräußerungsvertrag und Uebertragung
B. Von dem Veräußerungsvertrage
2. Abschn. Von den Voraussetzungen der Ingrossation
1. Unterabschn. Von den materiellen Voraussetzungen der Ingrossation
1. Abs. Von den materiellen Voraussetzungen der definitiven Einträge
2. Unterabschn. Von den formellen Voraussetzungen der Ingrossation
3. Abschn. Von den besonderen rechtlichen Folgen der Ingrossation
Formulare
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