![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Einleitung
Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 12. April 1888
86
2. Abschn. Vorschriften zur Ergänzung und Abänderung der eingeführten Gesetze
3. Abschn. Vorschriften über die erste Anlegung der Grundbücher
Anhang
I. Zusammenstellung der Vorschriften über das Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle einer Zwangsvollstreckung
II. Ausführungsbestimmungen nebst den dazu gehörigen Formularen
A. Allgemeine Verfügung vom 21. November 1888, betreffend das Grundbuchwesen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts
B. Ausführungsbestimmungen, auf welche in der Verfügung vom 21. November 1888 Bezug genommen ist
1. Allgemeine Verfügung vom 18. November 1876, betreffend die Zurückführung des Grundbuches auf die Steuerbücher
309
2. Allgemeine Verfügung vom 5. Juni 1877, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern
311
3. Allgemeine Verfügung vom 11. Oktober 1877, betreffend die Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerbüchern hinsichtlich der im Besitze mehrerer Eigenthümer befindlichen Gebäude
318
4. Allgemeine Verfügung vom 6. September 1878, betreffend die Abschreibung der Marksteinschutzflächen im Grundbuche
321
5. Allgemeine Verfügung vom 21. Mai 1883, betreffend das Verfahren bei der Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
322
6. Allgemeine Verfügung vom 27. November 1883, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und dem Steuerkataster
323
7. Allgemeine Verfügung vom 2. Juli 1885, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und dem Steuerkataster
324
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |