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§ I. "Der Verlagsvertrag wird zwischen Schriftsteller und Buchhändler dadurch begründet, daß der Erste ein Manuscript dem Zweiten in der Art überläßt, daß derselbe den Druck des Werks übernimmt und aus der öffentlichen Bekanntmachung auf dem Buchhändlerwege Nutzen ziehen darf."
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§ II. "Ohne daß man nöthig hat, ein bei geistigen Verhältnissen nicht wohl anwendbares Eigenthum an Geistesprodukten anzunehmen, ist es richtig, daß jeder Bürger das Recht hat, über die Früchte seines Geistes zu verfügen, und den Umfang und die Art zu bestimmen, wie weit von den Geistesprodukten öffentlich Gebrauch gemacht werden soll."
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§ III. "Wer nun ein fremdes Geistesproduct bekannt machen will, muß sein Recht hiezu vom Verfasser oder denjenigen ableiten, welche an die Stelle des Verfassers treten."
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§ IV. "Der Verlagsvertrag, dessen Arten selbst wieder sehr verschieden sind, erscheint als ein selbstständig aus dem deutschen Verkehr hervorgegangener Vertrag, ohne daß man die Analogie von der locatio conductio, oder von dem Mandat, oder der societas, oder ein getheiltes Eigenthum anzunehmen nöthig hat."
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§ V. "Das Recht des Buchhändlers, vermöge welches er durch den Druck das Buch vervielfältigen und mit Ausschließung aller Anderen, welche nicht ihr Recht von ihm ableiten, verkaufen kann, erschreckt sich beim Mangel besonderer Verabredungen nur auf eine Auflage, auch dann wenn die Zahl der Exemplare dem Verleger nicht vorgeschrieben war."
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§ VI. "Das Recht des Schriftstellers, eine neue Auflage zu veranstalten, kann nur Statt finden, in so ferne nicht den erworbenen Rechten des bisherigen Verlegers dadurch geschadet wird. Ist die neue Bearbeitung wesentlich von dem vorigen Werke verschieden, oder ist sie Uebersetzung, so steht das vorige Verlagsrecht nicht im Wege. Der Schriftsteller darf dem Absatze des Buchs nicht absichtlich schaden."
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§ VII. "Ist eine Auflage vergriffen, so kann der Verleger den Schriftsteller nicht zur Gestattung der neuen Auflage nöthigen."
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§ VIII. "Der Tod des Schriftstellers kann gemeinrechtlich dem Verleger keine größeren Rechte geben, als er bei dem Leben des Schriftstellers hatte, da vielmehr die Erben des Schriftstellers jetzt an seine Stelle treten und über die Früchte des Geistes ihres Erblassers verfügen."
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§ IX. "Hat auch ein Landesgesetz abweichend von dieser Ansicht durch den Tod des Autors das Verfügungsrecht über das Werk erlöschen lassen, so kann dies doch nur auf den Fall eingeschränkt werden, wo der Schriftsteller schon durch einen Verlagsvertrag über sein Werk disponirt hatte."
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§ X. "Wenn auch gegen den Nachdruck, dessen Widerrechtlichkeit noch oft bezweifelt wird, bei der Reichsverfassung durch Druckprivilegien gewirkt wurde, auch Arbeiten der Gesetzgebung vorbereitet wurden, so ist doch erst von den Bemühungen des deutschen Bundes ein umfassendes Gesetz, ohne welches, beim Mangel eines Landesgesetzes, in der Regel keine Strafe eintreten wird, zu erwarten: wenn nicht der Fall unter besonderen Umständen als Betrug betrachtet werden kann."
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