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I. Abschn.
Die Summe der Beziehungen eines Gewerbetreibenden zu seiner Kundschaft (l'achalandage) stellt ein subjectives Vermögensrecht dar
1
Die französische Praxis fußt auf der breiten Basis des Civilrechtes, während die deutsche und österreichische Gesetzgebung mit abschließenden Specialgesetzen hervortrat
9
Auch die beiden letzteren Rechtsgebiete entrathen der Hilfsmittel des französischen Rechtes nicht
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Gesetzesstellen, welche die formale Praxis stützen; § 8 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874, § 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894, §§ 2, 19 des österr. Ges. vom 6. Jänner 1890
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Besteht ein Widerspruch zwischen den allgemeinen Normen des Schadenersatzrechtes und dem Specialgesetze?
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Eine Specialgesetzgebung, welche sich unabhängig vom Civilrechte entwickelt, muss sich nothwendiger Weise immer mehr erweitern
20
Eine Codification des Markenschutzrechtes bietet, trotz eines aus dem allgemeinen Civilrechte hergeleiteten Schutzes, Vortheile
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§ 4,3 des deutschen Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen, § 3,4 des österreichischen Markenschutzgesetzes
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