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II. Die Negation des Klagrechts durch den Beklagten und die Exceptionen. Die begriffliche Verschiedenheit beider
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III. Einige Bemerkungen über die Quellenausdrücke: agi non potest, actio non est, non debetur, obligatus non est, u. a., besonders auch in denjenigen Stellen, wo von dem Einfluß des dies adjectus auf Obligationen die Rede ist
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V. Der materielle und formelle Klaggrund. Die Allegationsverbindlichkeit der Parteien, besonders des Klägers
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VI. Die Verschiedenheit der Negationen des Klagrechts durch den Beklagten und Vergleichung einzelner Arten derselben mit den Exceptionen
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VIII. Rechtshindernde Thatsachen
2. Thatsachen, welche die Handlungsfähigkeit ausschließen sind rechtshindernde gegenüber Ansprüchen aus juristischen Handlungen
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3. Der Widerruf einer letztwilligen Disposition ist rechtshindernde Thatsache gegenüber Ansprüchen, die auf Grund einer solchen erhoben werden
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4. Thatsachen, welche die Voraussetzung von Ausnahmsbestimmungen sind, als rechtshindernde gegenüber Ansprüchen, die auf Grund der Regel des Rechts erhoben werden
113
5. Der durch einen Privatact bewirkte Ausschluß eines jus dispositivum als Hinderniß der Entstehung des auf dies jus dispositivum gestützten Anspruchs
123
IX. Rechtsvernichtende Thatsachen
3. Beweislast bei persönlichen Klagen auf Interesse als den nachfolgenden Gegenstand einer Obligation
6. Beweislast bei der Privationsklage gegen den Emphyteuten und der Klage des Vermiethers gegen den Miether auf Räumung wegen Nichtzahlung des Canon bezw. des Miethgeldes und wegen Mißbrauchs der Sache
210
7. Beweislast bei der Klage auf Zahlung einer Conventionalstrafe und bei der Klage aus der einem Kaufcontracte hinzugefügten Lex commissoria
X. Die Erwiederung des Klägers auf die von dem Beklagten vorgebrachten rechtshindernden und rechtsvernichtenden Thatsachen
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