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7. Abschn. Zeitlohnvertrag
1. Kap. Tatbestand
II. Zeitliche Bemessung des Entgeltes als Bestandteil des Vertrages. Stillschweigende Vereinbarung von Zeitlohn. Anhaltspunkte für deren Annahme
11
III. Gestalt der Beziehung des Entgeltes zum zeitlichen Umfang der Arbeit. Lohnmessender Zeitabschnitt und Lohnsatz. Lohnbestimmungsgründe. Der Lohnsatz absolut oder relativ bestimmt, fest oder veränderlich. Art der Arbeit und Person des Verrichters der Arbeit
14
IV. Lohnmessender Zeitabschnitt begrifflich verschieden von Zahlungs-, Arbeits- und Vertragszeit, möglicherweise faktisch mit diesen zusammenfallend
19
2. Kap. Rechtsfolgen
I. Die eigentümliche Rechtswirksamkeit des Zeitlohnvertrags nicht unmittelbar den Gesetzen zu entnehmen
37
II. Negative Rechtswirksamkeit d. h. daß nicht das Arbeitsergebnis den Lohn beeinflußt, beruhend auf Ausschaltung der Arbeitswirkung aus dem Entgeltverhältnis
38
III. Qualitative wie quantitative Über- oder Unterwirkung der Arbeit ohne Einfluß auf den Entgelt, mit Ausnahme der Zeitlohnsätze, die sich nach Ergiebigkeit der Arbeit ändern
40
IV. Die Zeitlohnform ein Mittel, Größe und Güte des Arbeitseffektes vom Entgeltverhältnis auszuschließen
44
VI. Indirekte, durch Anwendung von Mitteln zur Ausgleichung der Einflußlosigkeit der Arbeitswirkung gegenüber dem Lohne. Beaufsichtigung der Arbeit. Festsetzung eines Maximums der Wirkung. Probezeit. Nach dem Effekt abgestufte Zeitlohnsätze. Leistungsminimum. Festsetzung von Akkord- neben dem Zeitlohn
46
VII. Verhalten der Gesetze zur Einflußlosigkeit der Arbeitswirkung. Scheinbare Ausnahme der Seemannsordnung. Stillschweigende Bestätigung durch das Dienstvertragsrecht des BGB.
57
X. Angeblicher Wegfall der Lohnforderung wegen Unterwirkung mit Berufung auf §§ 616. 614. 320 Abs. 1 BGB.
69
XI. Verhalten der Literatur und der Judikatur zur negativen Rechtswirksamkeit. Nachteil gegenteiliger Ordnung
74
XII. Rechtliche Reaktionen gegen die Unterwirkung auf Grund von Privatdisposition oder von Gesetzen
79
XIII. Positive Rechtsfolge des Zeitlohnvertrags: der Umfang des verdienten Lohnes durch den zeitlichen Umfang der Arbeit bedingt. Bedeutung der Lohnmessung nach Zeit
90
XIV. Zeitmäßige Verkleinerung des Lohnsatzes: Teilung des Lohnsatzes bei Abbruch des Zeitlohnverhältnisses, insbesondere durch Kündigung, durch Eintritt der Unmöglichkeit
95
3. Kap. Unterzeit, vom Arbeitnehmer herrührend
117
I. Positive Rechtsfolge des Zeitlohnvertrags unter Voraussetzung von Unterzeit. Unterzeit innerhalb der Vertragszeit liegend, bei denen Grundformen möglich, hat bei Zeitlohnvertrag proportionalen Lohnausfall zur Folge. Lage, Länge und Ursprung
122
II. Vom Arbeitnehmer herrührende Unterzeit. Drei Gruppen von Fällen: 1. Gruppe: Unterlassung der möglichen Arbeit. Verhältnismäßige Lohnminderung. Naturallohn. Abweichende Privatdisposition
122
III. Unterzeit im Verein mit Leistungsverzug des Arbeitnehmers. Erfordernisse dieses Verzugs. Verschulden. Endigung des Verzugs
127
IV. Reaktionen gegen den Verzug. Öffentliche Strafe. Naturalexekution. Unbefristete Kündigung. "Unbefugtes Verlassen der Arbeit" in GewO. § 123 Nr. 3. Keine unbefristete Kündigung bei Rückkehrabsicht
133
V. Pflicht zum Ersatz des Verzugsschadens. Dasein und Umfang des Schadens. Ersatzpflichtige Person. Streik. Angebliche Gesamtschuld. Spezialrechtliche und private Modifikationen des Schadensersatzrechts
140
VI. Verzugsrecht nach BGB. § 326. Rechte bei Wegfall des Interesses infolge Verzugs. Insbesondere Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung und Rücktritt; dieser von gleichem Erfolg wie unbefristete Kündigung
151
VIII. Verzug bei Fortbestand des Interesses und der Möglichkeit der Leistung. Setzung der sog. Nachfrist
160
X. 2. Gruppe: Persönliche Verhinderung des Arbeitnehmers. Fall der Unmöglichkeit der Leistung. Terminologie. Partielle Unmöglichkeit der Zeitlohnarbeit
163
XI. Durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund erzeugte Unmöglichkeit. Voraussetzungen. Stellung eines Ersatzmannes
167
XII. Persönliche Hindernisse im Einzelnen. Krankheit und dergleichen. Inanspruchnahme durch Justiz oder Verwaltung
171
XIII. Verschuldete und unverschuldete persönliche Verhinderung. Durch den Arbeitgeber verschuldete
177
XV. Rechtsfolgen der unverschuldeten persönlichen Verhinderung. Anzeigepflicht. Zeitmäßige Niederhaltung des Entgeltes
188
XVI. Stellung eines Ersatzmannes durch den persönlich verhinderten Arbeitnehmer. Vertragliche Ausnahmen von der Entgeltreduktion. Gesetzliche Ausnahmen
193
XVIII. Ausnahme des BGB. § 616. Geltungsbereich. Bedeutung für den gewerblichen Arbeiter. Tatbestand des § 616. "Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit." Naturalvergütung. Anrechnung des Krankengeldes und anderer Surrogate des Arbeitsverdienstes, die von Dritten kommen, gemäß §§ 281. 323 BGB.
199
XX. Ausnahme des HGB. § 63. Verhältnis zu BGB. § 616. Ausnahme des HGB. § 553a Abs. 1. 2. § 553b. Ausnahme der SeemO. § 61 Abs. 1. 2. § 62
218
XXII. Zwingender oder nicht zwingender Charakter der Ausnahmen. Angebliche Abdingbarkeit der Ausnahmen des § 616 Satz 1 BGB. und des § 63 Abs. 1 HGB.
224
4. Kap. Unterzeit, vom Arbeitgeber herrührend
I. Verschiedenheit des Interesses von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an der Fernhaltung von Unterzeit. Ungenügender Schutz des Arbeitnehmers durch das Zeitlohnprinzip
241
II. Unterzeit ausgeschlossen bei Bestimmung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Unterzeit mit Vertretung einer Partei
244
III. Gruppen der Fälle. Erste: Vom Arbeitgeber verursachte Unmöglichkeit der Arbeit. Persönliche Verhinderung, Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers
246
IV. Zweite: Möglichkeit der Arbeit. Dauernde oder vorübergehende Untersagung der Arbeit. Aussperrung
250
VII. Rechtsfolgen des BGB. § 324 Abs. 1. Anspruch auf die "Gegenleistung". Deren Ersatznatur. Anrechnungen. BGB. § 281 ausgeschlossen bei vom Arbeitgeber verschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. BGB. § 324 Satz 1 zwingend
265
IX. Rechtsfolgen bei Möglichkeit der Arbeit. Deren Unterlassung wegen Rückständigkeit einer Leistung des Arbeitgebers
277
X. Unterlassung der Arbeit wegen Verweigerung ihrer Annahme durch den Arbeitgeber. Sein Annahmeverzug. Tatbestand. Sinn der Nichtannahme. Möglichkeit der Leistung voraussetzend. Annahmeverzug auch wo Annahme nicht erforderlich
279
XII. Ausnahmen. Annahmeverzug bei Fehlen eines Merkmals. Kein Annahmeverzug trotz Daseins seiner Merkmale. Sein Ausschluß durch Gesetz, durch Privatdisposition
290
XIII. Nicht durch Vorbehalt berechtigte Ablehnung der Arbeit. Annahmeverzug bei Aussetzenlassen oder bei Aussperrung
295
XVI. Rechtsfolgen, den Arbeitnehmer des Zeitlohnvertrags betreffende. Keine Pflicht zur Nachleistung. Verminderung der Entgeltschuld pro rata temporis. Gefahr beim Arbeitgeber
304
5. Kap. Unterzeit, von beiden Parteien herrührend
III. Rechtspflicht zur Annahme des Antrags auf Vereinbarung nach BGB. § 629: Urlaub zur Umschau, nach GewO. § 137 Abs. 4: längere Mittagspause von Arbeiterinnen, nach anderen Normen
321
6. Kap. Unterzeit, von keiner Partei herrührend
7. Kap. Überzeit
II. Rechtswidrige Überzeit. Statistik der strafbaren Fälle. Rechtliche Reaktionen, strafrechtliche und privatrechtliche: kein Gegenstand von Vertrag, keine Vergütung, kein Schadensersatz. Haftung des Arbeitgebers wegen ungerechtfertigter Bereicherung
374
IV. Vereinbarte. Vom Arbeitgeber angeordnete. Befugnis zu solcher Anordnung. Unterbleiben gültig angeordneter oder vereinbarter Überarbeit, Ursprünge solcher Unterzeit
382
V. Die Voraussetzungen gültiger Überzeit dem Zeitlohnvertrag mit dem Akkorde gemein, nicht die Rechtsfolge. Bei ersterem seiner Natur nach proportionale Lohnvergrößerung, dispositiven Rechts
387
8. Kap. Komplizierter Zeitlohnvertrag
IV. Verschiedenartige oder verschieden bestimmte Lohnsätze gleichzeitig auf gleiche Zeitabschnitte anzuwenden, namentlich beweglicher neben festem. Rechtsfolge
403
V. Nebeneinander anzuwendende Lohnsätze für Zeitabschnitte von verschiedener Länge. Rechtsfolgen
406
VI. Lohnsätze für verschieden lange Zeitabschnitte, einander ausschließend, Abweichung von der Proportionalität
409
VII. Mehrere Lohnsätze für nach der Lage der Arbeitszeit verschiedene Zeitabschnitte. Besonderer Lohnsatz für Überzeit, entsprechend der Natur der Überarbeit, die höheren Lohnsatz fordert. Ausbildung des Überlohnes. Überlohn gesetzlich vorgeschrieben nur durch die SeemO. Wirtschaftliche und Rechtsfolgen der Vereinbarung von Überlohn
411
8. Abschn. Akkord
1. Kap. Tatbestand
I. Tatbestand formell einfacher, inhaltlich umfassender als der Zeitlohnvertrag. Anwendungsgebiet der Akkordform
422
III. Zweierlei Gestaltung des Tatbestandes durch die Parteien: Lohn bezogen auf die Arbeit samt Erfolg oder direkt auf den Erfolg
429
VII. Lohnfestsetzung im Vertrag. Lohnbestimmung vor dem Vertrag: Umständlichkeit, Kostenanschlag, Bestimmungsgründe, namentlich relative Arbeitszeit. Lohnberechnung nach Vollzug des Vertrags
439
VIII. Stillschweigende Vereinbarung der Akkordform. Innere Gründe für deren Wahl. Für Akkordlohn ungeeignete Arbeit
451
X. Einheitsakkord und Stücklohnvertrag. Einfacher und komplizierter Einheitsakkord. Beschränkter und unbeschränkter Stücklohnvertrag. Lohnsatz für größere Arbeit als die bedungene
461
XI. Isolierter Akkord und Serienakkord. Spezifische Rechtsfolgen des letzteren. Unterscheidungsmerkmale dieser Arten. Serienakkord des Heimarbeiters
466
XII. Ort der Arbeit für den Akkord bedeutend. Lohninteresse an der Arbeitswirkung macht die Beaufsichtigung der Arbeit entbehrlich. Akkord bei die Aufsicht ausschließendem Arbeitsort. Heimarbeit. GewO. § 119b
473
XIII. Beziehungen von Arbeitszeit und Akkord. Unbestimmtheit der Arbeitszeit bei Akkord, der an fremdem Ort zu vollziehen. Lieferzeit
482
2. Kap. Gruppenakkord
I. Bei Mehrheit der Arbeitnehmer Gruppenakkord im Gegensatz zum Einzelakkord. Begriff. Verbreitung. Wirtschaftliche Bedeutung nach der Natur des Arbeitsvertrags. Beschränkung auf dessen Akkordform. Arbeitsgruppe und Lohngruppe. Erfordernisse. Lohngemeinschaft. Unwesentliches. Jede Arbeitsart möglicher Gegenstand des Gruppenakkordes
490
II. Ursache oder Zweck. Unausscheidbarkeit der Leistung des Einzelnen. Abschaffung getrennter Gedinge im Bergbau gefordert. Ausschaltung des Unternehmers bei sog. direkter Beschäftigung
500
III. Arten des Zustandekommens und der äußeren d. h. gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Organisation. Teilnehmerzahl. Ungleichheit der Arbeitsleistungen und der Lohnanteile. Über- und Unterordnung der Teilnehmer. Vorarbeiter, Stellvertreter der Gruppe, Zwischenmeister. Abgrenzung von Gruppenakkord und Zwischenmeistertum
505
V. Besondere Rechtsfolgen des Gruppenakkordes. Kompetenz der Gewerbegerichte. Äußere Rechtswirksamkeit. 1. Die Entgeltleistung. Gemeinschaftliche Forderung. Ausscheidung der Anteile. 2. Die Arbeitsleistung. Bei offener Handelsgesellschaft Solidarhaftung, bei bürgerlicher Gesellschaft gemeinschaftliche Verpflichtung. 3. Gemeinsames und besonderes Arbeitsverhältnis, eines das andere überdauernd
520
3. Kap. Rechtsfolgen
I. Die des Akkordes denen des Zeitlohnvertrags gerade entgegengesetzt, von größerer Mannichfaltigkeit
550
II. Negative Rechtsfolge: Verlängerung oder Verkürzung der absoluten oder relativen Arbeitszeit oder Einfluß auf den vereinbarten Entgelt. Abreißen der Gedinge. Indirekter Einfluß der Unterzeit
552
III. Positive Rechtsfolge: Vergrößerung oder Verkleinerung des vereinbarten Entgeltes nach Größe und Güte des Ergebnisses. Lohnvergrößerung nur durch Vergrößerung des Effektes. Absolute Lohnvergrößerung
558
IV. Relative d. h. auf die Zeit bezogene Entgeltvergrößerung bei Einheitsakkord und Stücklohnvertrag
561
V. Die Rechtsfolgen bekundende, durch das Lohninteresse an der Größe des Arbeitserfolgs diktierte Handlungen. Stückzahl und Stückzählung. Fernhaltung verdienstschmälernder Nebenarbeit. Verkürzung der relativen Arbeitszeit. "Akkorddrücken". "Akkordgrenze". Ungeregelte und übermäßige Arbeitszeit. Heimarbeitslöhne darum niedriger, nicht umgekehrt Ausdehnung der Arbeitszeit wegen Kleinheit der Stücklohnsätze. Folgen der Arbeitshast für Produkt und Produzenten
565
4. Kap. Unterwirkung, vom Arbeitnehmer herrührend
I. Rechtsfolgen des Akkords bei Unterwirkung. Begriff derselben. Quantitative und qualitative. Viererlei Ursprung
613
II. Vom Arbeitnehmer herrührende quantitative, in Überschreitung einer Lieferzeit bestehende. Anwendungsgebiet und Begriff solcher Lieferzeit
617
VI. Quantitative ohne Bezug auf Lieferzeit, bei Ausbleiben oder Unvollständigkeit des Ergebnisses, möglicherweise wegen Unterzeit
634
VII. Rechtsfolge der verhältnismäßigen Lohnminderung. Ausnahmen durch Privatdisposition und durch Gesetz: Gewährung von weniger oder von mehr. Letzteres bei unverschuldeter persönlicher Verhinderung wie im Zeitlohnverhältnis
637
VIII. Rechtsfolgen abgesehen von der Vergütung. 1. Bei Möglichkeit normaler Leistung freiwillige Unterwirkung. Rechtsfolgen nach Privatdisposition, oder Gesetz. Letztere, namentlich die des Schuldnerverzugs, wie beim Zeitlohnvertrag
645
X. Qualitative Unterwirkung. Wichtigkeit bei Akkord. Berücksichtigung in den Gesetzen. Vorkommen und Bedeutung im Leben. Quelle von Streit und Unrecht. Entscheidende Instanz
650
XI. Durch die Unterwirkung fünferlei Interesse des Arbeitgebers erregt und vom Rechte schützbar. Parteiverhalten und Privatdisposition
660
XIV. Akkordtypen ohne besondere Regelung der qualitativen Unterwirkung, namentlich gewerblicher Arbeitsvertrag und Heimarbeitsvertrag. Literatur. Judikatur. Akkordtypen mit voller oder fast voller Regelung, namentlich Verlagsvertrag, Transportverträge. Akkordtypen mit Regelung nur eines oder des andern Falles, namentlich Agenturvertrag, Mäklervertrag
676
5. Kap. Unterwirkung, vom Arbeitgeber herrührend
II. Durch Nichtannahme der Leistung vor Vollendung der Akkordarbeit. Wenn ohne Recht zur Nichtannahme, Annahmeverzug. Unterwirkung aus einfachem Annahmeverzug. Rechtsfolgen
690
IV. Rechtsfolgen, bei Dienstvertrag keine Nachleistungspflicht und Erhaltung des Entgeltanspruchs, bei einigen Transportverträgen Lohnersatz, bei Werkvertrag Entschädigung
703
V. Rechtsfolgen, Befreiung des Arbeitnehmers, unmittelbar nach Gesetz oder nach Privatdisposition
709
VI. Mittelbar, durch Kündigung, namentlich bei Werkvertrag und gewerblichem Arbeitsvertrag: GewO. § 124 Nr. 4
711
6. Kap. Unterwirkung, von beiden Parteien herrührend
II. Direkt und indirekt vereinbarte. Direkt: Übereinkunft, Größe oder Güte der Wirkung unter der normalen zu halten. Rechtsfolgen
728
III. Indirekt: Vereinbarung von Unterzeit. Diese nicht immer zu Unterwirkung führend, aber gewöhnlich, daher das vom Tatbestand der Unterzeitabrede bei Zeitlohnvertrag Gesagte hier geltend
730
7. Kap. Unterwirkung, von keiner Partei herrührend
8. Kap. Komplizierter Akkord
I. Überwirkung, qualitative wie quantitative, von den Gesetzen nicht beachtet, hat Rechtsfolge nur durch Übereinkunft, Komplikation des Akkordes: Qualitätsprämie und Quantitätsprämie
751
IV. Komplizierter Akkord mit Zeitersparnisprämie. Diese auch in Zeitlohnverträgen vorkommend. Feste Größe oder mit der Zeitersparnis wachsend
761
VI. Komplizierte Akkorde mit degressiver Vergütung: bei Zunahme des Ergebnisses kleinerer Lohnsatz eintretend
764
VIII. Komplizierter Akkord mit verschiedenen Lohnsätzen für in die reguläre und für in die irreguläre Arbeitszeit fallende Arbeit. Hauptanwendung bei Überarbeitung, deren Natur besonderen Lohnsatz fordert. Verhalten der Wirklichkeit zu diesem Postulat. Wo der Überlohnsatz Zeitlohnsatz, wird das Gebiet des Akkordes überschritten, das der Kombination der Grundformen betreten
766
9. Abschn. Kombination von Zeitlohnvertrag und Akkord
1. Kap. Abgrenzung
I. Verbindung der zwei Grundformen. Keine dritte nach Erfahrung, Gesetz und Bau des Arbeitsvertrags. Kombination, wo zwei Lohnsätze, ein Zeit-, ein Akkordlohnsatz, für verschiedene Arbeiten oder für die gleiche Arbeit; zwei getrennte Lohnsätze, einander folgend, einander ausschließend, oder nebeneinander angewandt
773
2. Kap. Tatbestand
I. Successive Kombination: Zeitlohnarbeit und Akkordarbeit abwechselnd. Verbreitung. Entscheidung über die Lohnform
784
II. Alternative Kombination. 1. Primär Akkordlohnsatz, eventuell, bei Minderverdienst, Zeitlohnsatz: Garantie des Zeitlohnes. Varianten. 2. Primär Zeitlohnsatz, eventuell, bei quantitativer Unterwirkung, Akkordlohn, zum Vorteil des Arbeitgebers
789
3. Kap. Rechtsfolgen
II. Rechtsfolgen der successiven Kombination. Behandlung als Einheit und als Mehrheit von Verträgen
806
10. Abschn. Rechtsstellung der Grundformen und ihrer Kombination
1. Kap. Begriff und praktische Bedeutung
I. Aufgabe. Begriff der Rechtsstellung: Verhältnis der Grundformen zum Dienst- und zum Werkvertrag des BGB.
820
II. Umfang der Aufgabe. Nicht einschließend die durch ihr besonderes Recht vollständig geregelten Typen, umfassend die spezialrechtlich unvollständig oder gar nicht geregelten, daher auf das Dienst- oder Werkvertragsrecht angewiesenen Arbeitsverträge
821
IV. Bestimmung des subsidiären Rechts für mehrere Typen durch ihr Spezialrecht getroffen. Sonst Wahl zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht notwendig
824
2. Kap. Rechtsstellung des Zeitlohnvertrags
I. Der Zeitlohnvertrag untersteht dem Dienstvertragsrecht. Anwendungsgebiet und Vorzüge der Regel
862
II. Gesetzliche Möglichkeit und Notwendigkeit, den Zeitlohnvertrag nach Dienstvertragsrecht zu behandeln. Zeitlohnform vom Werkvertrag ausgeschlossen
865
III. Indirekte Anerkennung dieser Subsumtionsregel in der Literatur, vorzüglich durch Kennzeichnung des Dienstvertrags als Vertrags über Arbeit oder Dienste "an sich" oder "als solche". Bedeutet Absehen vom Erfolg. Bei solchem Absehen die Arbeit nach Zeitlängen bemessen, der hierauf bezogene Entgelt Zeitlohn
868
3. Kap. Rechtsstellung des Akkordes
I. Gebiet des Problems. Bezieht sich auf die nicht oder nicht vollständig durch Spezialrecht geregelten Akkorde; auf letztere soweit durch ihr Spezialrecht die Wahl zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht offen gelassen ist
875
II. Der Akkord als Werkvertrag nach dem BGB., auch der ärztliche Akkord. Vom Stücklohnvertrag wie vom Einheitsakkord geltend
877
IV. Nach BGB. der Akkord so gut dem Dienst- als dem Werkvertragsrecht unterfallend. BGB. gibt kein Unterscheidungsmerkmal. Unterscheidungsversuche der Literatur. Auf die Rechtsfolgen abstellende grundsätzlich verfehlt. Auf den Tatbestand abstellende unzulänglich, versagend
885
V. Kriterium anderen Reichsgesetzen über Arbeitsvertrag zu entnehmen. Spezialgesetzlich unter Dienstvertragsrecht gestellte Akkorde. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal: Abschließung für das Geschäft des Arbeitgebers. Indirekte Entscheidung für Dienstvertragsrecht bei Agenturvertrag und gewerblichem Arbeitsvertrag in Akkordform: gleiches gemeinsames Merkmal der Geschäftsmäßigkeit. Danach Subsumtionsregel: vom Arbeitgeber in seinem Geschäftsbetrieb geschlossener Akkord unter Dienstvertragsrecht, jeder andere unter Werkvertragsrecht
896
VI. Leistungsfähigkeit der Subsumtionsregel, ausnahmslos geltend, einfach, leicht anwendbar, weil die Scheidung des Geschäftsmäßigen und des Nichtgeschäftsmäßigen im Leben gebräuchlich und so oder ähnlich in vielen Gesetzen vorgesehen. Heimarbeitsvertrag unter Dienstvertragsrecht. Dienstvertragsakkord fernerer gesetzlicher Pflege bedürftig
903
4. Kap. Rechtsstellung der Kombination
5. Kap. Locatio conductio operarum und operis
I. Bei Unterscheidung von Dienst- und Werkvertrag in Literatur und Judikatur oft ein Zurückgreifen auf die locatio conductio. Gleichsetzung der Tatbestände von loc. operarum und Dienstvertrag, von locatio operis und Werkvertrag
920
II. Verhältnis der loc. operarum zu den Grundformen. Wesen der operae. Zeitliche Bemessung. Ihr Entgelt Zeitlohn. Die loc. operarum Zeitlohnvertrag
922
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