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I. Von Gemeinheits-Beschlüssen
III. Ueber Ersatz des von Beamten-Collegien oder einzelnen Mitgliedern und Subalternen derselben durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen in Sachen ihres Amtes verursachten Schadens
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IV. In wieweit geht die Eigenschaft eines Gemeinheits-Prozesses durch Verzichtleistungen einzelner Communglieder auf den Prozeß oder durch Uebertritt zur Gegenparthei oder durch Verweigerung oder Versäumniß der der Gemeinheit aufgelegten Haupteide verloren und welche Vortheile gewähren diese Vorgänge der Gegenparthei?
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V. Welche Personen sind bei Errichtung eines Syndicats für eine kirchliche Gemeinheit zuzuziehen?
65
VI. Ueber außergerichtliche Vergleiche eines Schuldners mit der Gesammtheit seiner Gläubiger, worin er letzteren eigne Theilnahme an Verwaltung und Veräußerung seines zu ihrer Abfindung bestimmten Vermögens gestattet (Privat-Concurse, außergerichtliche Arrangements)
69
VII. Geht durch den Gebrauch der erkauften Sache oder durch deren anderweite Veräußerung das Recht des Käufers, wegen heimlicher Fehler die Sache zurückzugeben oder auf Minderung des Kaufschillings anzutragen, verloren?
78
IX. Kann die condictio sine causa auf Verzugszinsen aus der Zeit vor angestellter Klage gerichtet werden?
93
X. Wird die erwerbende Verjährung der Servituten und ähnlicher Rechte durch bloßen außergerichtlichen wörtlich oder thätlich erklärten Widerspruch gegen die Besitzhandlungen des Verjährenden und selbst dann unterbrochen, wenn der thätliche Widerspruch nicht in einer Verhinderung der Besitzhandlung bestanden hat?
97
XI. Kann eine Ehefrau aus Rechtsgeschäften, die sie als Verwalterin des Hauswesens mit einem Dritten eingegangen hat, selbst belangt werden?
107
XII. Ueber einige Beschränkungen in dem Gebrauche des Mühlwassers, damit nicht den tiefer liegenden durch dasselbe Wasser getriebenen Mühlen Nachtheile zugefügt werden
110
XIII. Sind die nach Ablauf der Beweis- (Gegenbeweis-) Frist neu aufgefundenen Urkunden nach der Sächs. Erl. Prozeß-Ordnung binnen Sächsischer Frist vom Tage der Auffindung an bei deren Verlust nebst den darauf sich beziehenden Artikeln gerichtlich zu übergeben?
114
XIV. Ist das decendium nach Publication eines Erkenntnisses auch dann zu berücksichtigen, wenn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist?
117
XV. Hat der Richter nach Inhalt des Chursächsischen Mandats vom 13. Novbr. 1779, wenn ein Concurs vor Erlassung der Edictalien durch Vergleich gehoben worden ist, die Edictal-Citation amtswegen noch zu erlassen?
126
XVI. In welchem rechtlichen Verhältnisse steht derjenige, welcher einen Fond in eine Handlung auf Gewinn und Verlust gegeben hat, ohne selbst am Geschäfte unmittelbar Theil zu nehmen, zu dritten Personen?
137
XVII. Streitet in Hinsicht auf die in der Markung eines Dorfs liegenden Wüstungen und Lehden für die Gutsherrschaft die Präsumtium des Eigenthums?
150
XVIII. Ist der Wechselgläubiger befugt, neben der Execution gegen die Person des Schuldners auch noch die Hülfe in das Vermögen desselben zu verlangen?
161
XIX. Ueber die vom Richter auf Ansuchen der Interessenten zu erlassenden Inhibitionen, insbesondere wegen bedingter oder noch nicht fälliger Foderungen oder wegen Real-Ansprüchen an Gegenstände, deren Veräußerung dem Beklagten sofort verboten werden sollen
174
XX. Von welcher Zeit an sind bei den in eine Erbschaft zu conferirenden Gegenständen Zinsen zu berechnen?
193
XXI. Muß die Klage auf Schutz im ältern Besitz (Possessorium ordinarium) auf einen Erwerbstitel gegründet werden?
214
XXII. Ist es nach Königl. Sächs. Gesetzen einem Dritten erlaubt, den Text eines bereits edirten Buches, welches den Abdruck eines Manuscriptes enthält, zu dessen Entzifferung wissenschaftliche Thätigkeit erfoderlich war, durch den Druck zu vervielfältigen?
227
XXIII. Ist selbst nach römischem Rechte die L. 13. D. finium regundor. als anwendbares Gesetz zu betrachten?
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