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Läis: Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen. 1.
VI. Etymologie und Bedeutung der verschiedenen Namen, womit die Kläger und ihre Güter in den fraglichen Processen bezeichnet werden
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IX. Ursprung der Stock- und Vogtei-Besitzer der Eifel und der angrenzenden Gegenden, so wie der Lehngüter im Allgemeinen
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XII. Bezeichnung der Arten der Güter, welche mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Rechtsfälle nach den französischen Gesetzen als wahre Gemeinde-Güter zu betrachten sind
190
XIII. Rechte der Ortsbewohner an den Gemeinde-Waldungen und Wildländereien und Anwendung der darüber bestehenden Gesetze auf unsere Fälle
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XIV. Ist es dem öffentlichen Wohle nachtheilig, die streitigen Waldungen als ein Privat-Eigenthum zu erklären; darf der Richter darauf Rücksicht nehmen?
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XV. Art, wie die Kläger aus dem ausschließlichen Besitz der streitigen Waldungen gekommen sind. Rechtliche Folge dieses Besitzes. Natur der Klagen
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XVII. Sind die verklagten Gemeinden in den gegenwärtigen Rechtsfällen gesetzlich vertreten und ermächtigt worden?...
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XVIII. Summarische Uebersicht der von den Stock- und Vogtei-Besitzern in den eingereichten Cassations-Gesuchen, rücksichtlich der Hauptsache geltend gemachten Gründe
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