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II. Das Sakrament der Ehe vermindert daher die ursprünglichen und wesentlichen Gerechtsame des Regenten auf keine Weise
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IV. Die Kirche hat das Recht Vorschriften zu erlassen, welche einzig das Sakrament der Ehe betreffen
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V. Nur jenen kann das Sakrament der Ehe, oder die eheliche Einsegnung mitgetheilt werden, welche den Ehevertrag nach Vorschrift der Staatsgesetze geschlossen haben
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VI. Aufdeckung und Untersuchung der Quellen, aus welchen so manche schiefe, und den vorangeführten Grundsätzen zuwiderlaufende Begriffe und Folgerungen mehrerer Gottesgelehrten geflossen
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VIII. Durch die, den Juden von Moses gestatteten Scheidebriefe wurde die Ehe derselben durch Gottes Zulassung, vom Bande getrennt
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IX. Die heilige Schrift des neuen Testaments verbietet keine Ehescheidungen vom Bande, wenn sie aus wichtigen Ursachen und unter dem Ansehen der Staatsgewalt unternommen werden
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XI. Die Aussprüche des Kirchenraths von Trient, welche der Ehescheidung, selbst im Falle des Ehebruches entgegen sind, können einzig als Disziplinar-Anordnungen berücksichtiget werden
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XIII. Die Kaiser übten ihre Rechte über die Ehe ohne Widerrede der Kirche aus, ja die Vorsteher derselben sahen sich selbst von der Epoche an, als ihnen die gesetzliche Macht in Ehesachen anvertraut war, von Zeit zu Zeit gemüßiget Ehen aufzulösen. Hingegen wurden auch feyerliche Ordensgelübde aufgelößt, um den Ehestand antreten zu können
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XIV. Die Abtheilung der ehelichen Verbindung in Ehen ohne Beyschlaf, und in Ehen mit Beyschlaf, ist eine blos scholastische Erfindung, vermuthlich nur zu dem Ende, um die Trennung der erstern zu rechtfertigen
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XV. Lebenslängliche Ehescheidungen von Tisch und Bette liegen mit der eigentlichen Ehescheidungs-Idee im Widerspruch; sie heben das Uebel nicht, sondern vergrößern dasselbe
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