![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
III. Fortsetzung. - Neue Gründe, welche Hufeland für die Meinung aufgestellet hat, daß der Beklagte beweisen müsse
3
IV. Fortsetzung. - Webers Prüfung der Hufelandschen neuen Gründe für die Meinung, daß der Beklagte beweisen müsse. - Erwähnung der Weberschen Meinung
6
V. Fortsetzung. Glücks Meinung über die Beweispflichtigkeit bey angestellter actio negatoria und confessoria. - Bemerkungen darüber
15
VI. Allgemeine Reflexionen über die, bey jener Controvers im Conflict begriffenen, hauptsächlichen Gründe und Gegengründe
22
VII. Fortsetzung dieser Reflexionen, a) in Ansehung der Vermuthungen - für die Freyheit des praedii aus dem Eigenthum und für die Servitut aus dem Besitz
23
VIII. Fortsetzung - insbesondere berichtigende Bemerkungen über Webers Ansicht von jenen Vermuthungen
25
IX. Fortsetzung der allgemeinen Reflexionen über die, bey der unterliegenden Streitfrage im Conflict begriffenen, hauptsächlichen Gründe und Gegengründe, b) in Ansehung der Beweispflichtigkeit - der Satz: affirmanti incumbit probatio, non neganti - ist bestritten
30
X. Weber behauptet: a) daß der Fall vom Beweise einer Negative in den Gesetzen gegeben sey. - Prüfung dieser Behauptung
31
XI. Resultat dieser Prüfung. - Es liegt in den Gesetzen kein unbestrittener Fall vom Beweis einer Negative vor
39
XII. Weber behauptet: daß der Fall vom Beweis einer Negative, b) im Prozeßgang durch den Gegenbeweis und die Gewissensvertretung gegeben sey. - Bemerkungen über das Unzutreffende in dieser Behauptung
40
XIV. Weber behauptet: daß die Rechtsregel: affirmanti incumbit probatio, non neganti, aus einer irrigen Auslegung mehrerer Gesetze entstanden sey
44
XVI. Nähere Angabe dieser Behauptung (die Rechtsregel: affirmanti incumbit probatio, non neganti - ruht auf einer irrigen Interpretation), b) in Ansehung des canonischen Rechts. - Bemerkungen darüber
51
XVII. Resultat: Es ist unerwiesen, daß die Rechtsregel: affirmanti incumbit probatio, non neganti - auf einer falschen Auslegung der Gesetze ruht
60
XVIII. Die Frage von der Möglichkeit des Beweises einer Negative muß, bey Ermangelung entscheidender Gesetze, aus Principien entschieden werden
61
XXII. Folgen aus dem aufgestellten Satz für die Interpretation der Gesetze, und die Berichtigung der Meinungen der Juristen über den Beweis einer Negative
68
XXIII. Nur ein Satz, der das Rechtssubstrat setzt (affirmirt), und dadurch verneinet, (den positiven Gegensatz des Rechtssubstrats ausschließt,) ist als Negative in jure erweislich
68
XXIV. Folgen aus dem aufgestellten Satz für die Interpretation der Gesetze, und die Berichtigungen der Meinungen der Rechtslehrer über den Beweis einer Negative. - Besonders Berichtigung der bisherigen Ansicht vom directen Gegenbeweis, als einem angeblichen Fall vom Beweis einer Negative
70
XXVI. Folgesatz: Zum Beweis einer bloßen Negative ist Niemand verbunden. - Wer ist beweispflichtig?
80
XXVII. Beantwortung dieser Frage. - Das asserirte Rechtssubstrat verhält sich zu dem, auf dasselbe gegründeten, Rechtsverhältniß, wie Mittel zum Zweck - daher der Grundsatz: affirmanti incumbit probatio, non neganti
81
XXIX. Entscheidung der unterliegenden Streitfrage - ohne Rücksicht auf die dabey wirkenden Vermuthungen
85
XXX. Was wirken die Vermuthungen im unterliegenden Fall? - Auch hier sind Principien zur Entscheidung nöthig. - Berufung auf Weindlers Abhandlung von Vermuthungen
91
XXXI. Anführung der, aus Weindlers Abhandlung hierher gehörigen, Grundsätze über die Wirkung der Vermuthungen in jure
92
XXXII. Entscheidung der Frage: Was wirken die, im unterliegenden Fall zur Sprache kommenden, Vermuthungen?
96
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |