![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
1. Abschn. Von dem Subjecte der Beweisführung
§ 6. Das erwiesene Factum ist, ungeachtet dasselbe von dem Geklagten widersprochen wird, für wahr zu halten
21
§ 7. Der Geklagte kann sich gegen den Kläger durch Einwendungen und durch Gegenbeweise schützen. - Wird der Beweis des Klägers durch den Gegenbeweis des Geklagten entkräftet, so ist das Klagefactum nicht für wahr zu halten
22
§ 11. Das von dem Geklagten angeführte, unerwiesene, von dem Kläger widersprochene Factum ist nicht für wahr zu halten
43
§ 12. Wird das unerwiesene Factum von dem Kläger ausdrücklich eingestanden, so ist dasselbe für wahr zu halten
46
§ 14. Das erwiesene Factum ist, ungeachtet des von dem Kläger dagegen gemachten Widerspruches, für wahr zu halten
48
§ 15. Auch der Kläger kann sich gegen den Geklagten durch Gegenbeweise schützen. - Wird der Beweis des Geklagten durch den Gegenbeweis des Klägers entkräftet, so ist das von dem Geklagten angeführte Factum nicht für wahr zu halten
49
§ 19. Kläger und Geklagter stehen in Beziehung auf die Beweisführung in einem gleichen Verhältnisse. Herleitung der dargestellten Grundsätze durch reine Entgegensetzung und Gleichsetzung
53
§ 21. Der Umstand, ob das Factum in bejahender oder verneinender Form vorgebracht wird, ändert das Subject der Beweisführung nicht
58
§ 22. Der Kläger hat nur jene factischen Umstände anzuführen und zu beweisen, welche sein Recht zunächst begründen, folglich nicht auch die allgemeinen Bedingungen der Giltigkeit des Rechtsgeschäftes
64
§ 23. Diese factischen Umstände müssen daher, um das Subject der Beweisführung bestimmen zu können, gehörig ausgemittelt werden
71
§ 24. Hat die Partei mehr angeführt, als sie zur Begründung ihres Anspruches hätte anführen sollen, so folgt hieraus nicht, daß sie hierdurch die Beweisführung übernehmen müsse. Rechtsfall zur Begründung und Erläuterung dieser Ansicht
91
§ 25. Um das Subject der Beweisführung richtig zu bestimmen, müssen jene Gesetze, welche sich auf die Entscheidung des betreffenden Rechtsfalles beziehen, berücksichtiget werden
108
§ 26. Wenn das Gesetz über die Rechte der Parteien besondere Bestimmungen enthält, den Parteien aber gestattet, von diesen Bestimmungen durch eine besondere Übereinkunft abzugehen, so liegt die Beweisführung derjenigen Partei ob, welche die Abweichung von diesen Bestimmungen behauptet
113
§ 27. Einen besonderen Einfluß auf die Bestimmung des Beweissubjectes haben die gesetzlichen Vermuthungen
115
§ 28. Wird der Beweis über jene Facta, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung enthalten (§ 26), oder die gesetzliche Vermuthung entkräften (§ 27), hergestellt, so stehen dem Gegner Gegenbeweise und Einwendungen offen
121
§ 29. Auch Veränderungen sind Facta, und müssen daher von dem dieselben behauptenden Theile bewiesen werden
124
2. Abschn. Von dem Objecte der Beweisführung
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |