![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
I. Fälle des § 59
II. Der § 66 C.-P.-O.
III. Fälle der unmittelbaren Beteiligung am Ausgange des Rechtsstreites
§ 13. Beim Ausgange eines Rechtsstreites sind unmittelbar beteiligt 2 Gruppen von Personen; die erste wird gebildet aus Personen, denen gegenüber ein zwischen Dritten erlassenes Urteil Rechtskraftwirkung hat, die zweite aus den Personen, deren Interesse in der Möglichkeit einer rechtlichen Rückwirkung auf ihre Rechtsbeziehungen in anderer Weise zu Tage tritt
60
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |