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II. Erkenntniß des Kriminal-Senats der Ober-Amts-Regierung in Glogau wider den Harpersdorffer Müller, Johann Gottlieb Meschter, wegen des in der Nacht vom 13ten zum 14ten Julius 1805 aus rechtmäßiger Nothwehr an dem nach Siberien verwiesenen berüchtigten Diebe Exner begangenen Todtschlags, nebst dem Bestättigungs-Reskripte des Justitz-Departements vom 14ten Dezember 1805
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III. Anmerkungen des Herausgebers über die Wichtigkeit des öffentlichen Urtheils in Kriminalfällen, und über die rechtliche Unmöglichkeit eines Verbrechens an der Person eines als rechtlos und vogelfrei erklärten nach Siberien deportirten Verbrechers
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IV. Abhandlung des Herausgebers über die Nothwehr
B. Besondere praktische Grundsätze
2) Eigentliche Nothwehr erfordert einen Angriff
Hiernach findet die Nothwehr Statt
c) So wie zur Vertheidigung derjenigen Ehre, deren Verletzung der Staat nicht wieder herstellen kann
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3) Erfordert die Nothwehr auch, daß die Verletzung, welche der Angegriffene dem Angreifer zufügt, die einzige Bedingung der Erhaltung des angegriffenen Rechts war
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