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1. Abschn. Von der Beschaffenheit der, in den ostrheinischen Landestheilen des Regierungsbezirks Koblenz bestehenden, Gerichtsverfassung im Allgemeinen
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2. Abschn. Von der Gerichtsverfassung in streitigen Civilsachen insbesondere
I. Die hier vorhandenen Justizämter bilden die erste Instanz in allen nicht besonders eximirten Sachen
2) Verfahrungsart bei denselben
III. Das Stadtgericht zu Wetzlar bildet die erste Instanz für die Rechtssachen der Privilegirten Nichtprivilegirten
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IV. Der Justizsenat zu Koblenz bildet ferner auch die Appellations- und Rekursbehörde in den streitigen und nicht streitigen Sachen der Nichteximirten. Als solche ist derselbe zugleich auch diejenige Behörde, welcher die Besorgung der Aufsichts- und administrativen Justizsachen zunächst zusteht
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V. Die im rheinischen Appellationshofe zu Köln bestehende Abtheilung für ostrheinische Sachen bildet
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3. Abschn. Von der Gerichtsverfassung in nicht streitigen Civilsachen
1. Abth. In Bezug auf die vormals Nassauschen Landestheile
II. Voluntärgerichtsbehörden für Nichteximirte
4. Abschn. Von der Kriminal-Verfassung
III. Verfahrungsart und Entscheidungs-Normen
2) In besonders benannten Fällen
5. Abschn. Von der Gerichtsverfassung in geistlichen und kirchlichen Sachen
6. Abschn. Von der Gerichtsbarkeit in Bergwerks- und Lehenssachen
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