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1. Abth. Vom Geständniß
A. Vom gerichtlichen Geständniß
B. Vom außergerichtlichen Geständniß
§. 14. Widerruf unter Nachweis der Unwahrheit - (Ausnahme bei dem Inventar und der Rechnungslegung)
50
§. 16. Kein stillschweigendes Geständniß. - Schriftliches, zu unterscheiden von Dispositionsurkunde
59
2. Abth. Von der Rechnungslegung und der Abrechnung
§. 33. Bestandtheile und juristische Construktion der Rechnungslegung. - Die Ausgaben sind nothwendiger Bestandtheil - die Anfügung der Belege ist Pflicht - die Zahlung des Rests ist rechtliche Folge des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien
139
§. 34. Die Rechnungslegung als conditio eines letzten Willens - Rechnungsprozeß. - In die Klage auf das reliquum gehört die Anführung des Rechtsverhältnisses
146
§. 35. Von der Abrechnung. - Die kaufmännische Abrechnung ist eine Besonderheit. - Die Abrechnung der argentarii
149
§. 38. Andere Fragen: die obervormundschaftliche Rechnungsabnahme - Unabhängigkeit der Zugeständnisse von einander - Qualification des Guthabens - Auslassung einer Forderung oder Zahlung - die Saldoziehung der Kaufleute - Präsumtion eines Verzichts auf eine nicht abgerechnete Post nach l. 26 D. 22, 3
162
3. Abth. Von dem Anerkennungsvertrage
§. 40. Wie die neueren Rechtslehrer auf den Anerkennungsvertrag zugekommen, und warum die römischen Juristen nicht darauf gekommen sind
177
§. 41. Wie man sich den Anerkennungsvertrag zurecht zu legen sucht, ohne damit zurecht zu kommen
182
§. 43. Der Anerkennungsvertrag steht in Widerspruch mit anerkannten Fundamentalgrundsätzen des Prozesses und des Civilrechts; er löst sich auf in einen einseitigen Dispositionsakt oder in einen materiellen Vertrag
186
§. 45. Bähr's Versuche, das verpflichtende Element der Anerkennung aus verschiedenen Rechtsinstituten zu induciren
200
§. 47. Eine Schuldurkunde ohne Angabe des Schuldgrundes beweist nicht die Schuld. - Schlesinger's Versuch, mit Hilfe des constitutum debiti proprii das Gegentheil darzuthun
217
§. 48. Die l. 25 D. 22, 3 und die c. 13 C. 4, 30 erhärten, daß der Stipulator das Bestehen der Schuld (die causa debendi) zu beweisen hat, sowie den in § 47 aufgestellten Satz
220
§. 50. Die Condictionen zur Anfechtung der Verträge wegen mangelnder causa sind antiquirt. Heutiges Recht der einseitigen Verträge
240
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