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1. Th. Geschichtliche Entwickelung des ehelichen Güterrechts im nördlichen Deutschland, besonders in den Landestheilen des Herzogthums Oldenburg
Fortbildung der ehelichen Güterverhältnisse, und Abweichung vom Systeme des Landrechts, besonders in den Städten
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Einfluß der Doctrin: deutsches Gesammteigenthum (condominium in solidum, communio bonorum prorogata)
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Praxis der Gerichte: eigenthümliche und nießbräuchliche Gütergemeinschaft; verschiedene Gestaltung des Verhältnisses des überlebenden Ehegatten mit Kindern
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Eheliches Güterrecht
2. Th. Dogmatische Darstellung der verschiedenen Systeme des heutigen deutschen ehelichen Güterrechts
1. Abschn. Wie sie unmittelbar durch das positive Recht an sich eintreten: Gesetzliches Güterverhältniß
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1. Unterabschn. Rechte unter Lebenden, in der Ehe
II. Die verschiedenen Systeme des deutschen ehelichen Güterrechts einzeln betrachtet
B. System der allgemeinen eigenthümlichen Gütergemeinschaft
A. Nach gemeinem Recht
2. Unterabschn. Gesetzliche Rechte auf den Todesfall
I. Gemeinrechtliche Darstellung
II. Particularrechtliche Darstellung
A. Das „längst Leib längst Gut" in den Landdistricten des Herzogthums Oldenburg, nach der Verordnung von 1754
2. Abschn. Gewillkührtes eheliches Güterrecht. Autonomie und ihre Grenzen
I. Vertrag
3. Th. Grundzüge zu einer deutschthümlichen Gesetzgebung über das eheliche Güterrecht
III. Oldenburgische Verordnung zur Bestimmung des Effects der Gemeinschaft der Güter unter den Eheleuten von 1754. Rescripte der oldenburgischen Regierung von 1755 und 1783. Statistische Erläuterungs-Tabelle
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VI. Oldenburgische Verordnung von 1833 die Gemeinschaft der Güter Eheleuten betr. Bekanntmachung der Justizcanzlei in Beziehung darauf von 1834
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