Hepp, Carl Ferdinand Theodor:
Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation
/ Dargest. von Ferd. Carl Th. Hepp
Tübingen
: Osiander
, 1838
- IV, 252 S.
Schlagwort(e): Deutschland / Gemeines Recht;Privatrecht;Zurechnung;Haftung;Zufall
Signatur: Dt 15 Dk 189
Hepp: Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation
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[Titelblatt]
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Inhaltsanzeige
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Einleitung
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1. Kap. Das römische Recht
2. Von den Zwangsrechten, welche nicht durch die Zurechnungsfähigkeit des Beleidigers bedingt sind
16
3. Von den Zwangsrechten, welche durch die Zurechnungsfähigkeit des Beleidigers bedingt sind
B. Casuelle Verletzungen im Obligationsnexus durch fremde Widerrechtlichkeit oder bloße Naturkräfte ausser dem Menschen
32
C. Casuelle Verletzungen ausserhalb des Obligationsnexus durch lebendige oder leblose Gegenstände der vernunftlosen Natur
74
2. Kap. Das deutsche Recht
2. Casuelle Verletzungen im Obligationsnexus durch fremde Widerrechtlichkeiten oder bloße Naturkräfte ausser dem Menschen
128
3. Casuelle Verletzungen ausserhalb des Obligationsnexus durch lebendige oder leblose Gegenstände der vernunftlosen Natur
153
3. Kap. Von der heutigen Anwendbarkeit der Grundsätze des deutschen Rechts, und den Ansichten der neueren Legislationen über das Tragen des casus
1. Einleitung
173
4. Kap. Von den verschiedenen Ansichten der Rechtsphilosophen über die Imputation als Bedingung der Zwangsrechte
1. Einleitung
238