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§ 2. Die exceptio doli wegen Impensen im arbitrario judicio, insbesondere bei eigentlicher rei vindicatio; ihre Gestaltung und ihre Folgen
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§ 3. Der Grund, auf welchem diese exceptio doli (§ 2) beruht. Ihr liegt kein Forderungsrecht zum Grunde, nicht einmal eine naturalis obligatio
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§ 4. Die exceptio doli beruht hier vielmehr auf einem rein factischen Verhältnisse, indem der Beklagte dasjenige, was er in und mit einer fremden Sache vom Seinigen noch besitzt (detinirt), ungeachtet es nach Civilrecht bereits für ihn verloren seyn mag, behalten soll
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§ 6. Aber selbst da, wo wegen der Impensen ein Forderungsrecht gegeben ist, liegt nicht dieses, sondern das factische Innehaben der Verwendungen der exceptio doli zum Grunde
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§ 7. Die bisherige Lehre, daß das Retentionsrecht Connexität einer Forderung mit der zu retinirenden Sache voraussetze, ist also falsch
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§ 8. A. Fälle, in welchen das Retentionsrecht auf Verwendungen in die Sache oder in Beziehung auf dieselbe beruhen soll
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§ 9. B. Für die s. g. Categorie der Connexität der Forderungen, welche aus demselben Rechtsverhältniß entstanden sind, auf welches das Recht zur Rückforderung der Sache sich gründet, läßt sich in den Quellen kein Fall nachweisen
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§ 10. C. Nicht besser als mit der vorhergehenden Categorie steht es mit der, in welche diejenigen Fälle gehören sollen, in denen die Forderung durch die Sache ihre Entstehung und Begründung erhält
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§ 11. D. Dasselbe gilt auch von der (vierten) Categorie derjenigen Fälle, in welchen die Sache durch Gesetz oder voluntas des Betheiligten in ein zu Gunsten der Forderung wirken sollendes Verhältniß gebracht ist
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§ 12. Ergebniß der bisherigen Untersuchungen. Unterschied im formellen und materiellen Erfolge ...
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§ 14. Das Retentionsrecht kann daher auch nicht durch Cautionsleistung beseitigt werden. Ausnahmen
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§ 15. Hat der Retinirende rücksichtlich der Verwahrung und Behandlung der Sache gleiche Obliegenheiten, wie der Pfandgläubiger?
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§ 16. Muß der Detentor auf rechtmäßige Weise zur Detention der Sache gekommen, oder m. a. W. bonae fidei possessor in diesem Sinne seyn?
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§ 18. Das Retentionsrecht behält, falls der zur Klage auf Restitution der Sache Berechtigte in Concurs geräth, gegen die Concursgläubiger volle Kraft. In ganz anderer Lage ist der Faustpfandgläubiger
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Anhang
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