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4. Th. Gesetz vom 22. Frimaire VII.
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Titel VI. Von den Strafen wegen unterlassener Einregistrirung der Acten und Erklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, und von jenen, welche auf die Auslassungen, falschen Schätzungen und Gegenscheine gesetzt sind
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I. Tax - Regulativ für die Gebühren der Notäre vom 9. April 1822 mit Einschaltung aller späteren Zusätze und Abänderungen und einer Berechnungs-Tabelle der proportionellen Gebühren
167
II. Art. 8 der allerhöchsten Verordnung vom 29. Januar 1854, welcher die Gebühren der instrumentarischen Zeugen regulirt
186
III. Allerhöchste Verordnung vom 22. September 1825, die Taxen und Gebühren in Geschäftssachen, von denen das Gesetz vom 11. September 1825 handelt, betreffend
187
IV. Gesetz vom 11. September 1825, die Förmlichkeiten bei Anlegung und Abnahme der gerichtlichen Siegel, dann bei denjenigen Vermögens-Abtheilungen und Veräußerungen, welche unter Mitwirkung des Richteramtes geschehen müssen, betreffend
188
VI. Verordnung vom 19. October 1822, die Form der Verträge, in welchen Gemeinden oder Stiftungen als contrahirende Theile erscheinen, betreffend
199
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