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Frese: Die gemeinrechtliche Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung. 2.
I
Abth. II. Die willensfreie Vermögensverwaltung und Willensvertretung
A. Die nothwendige Vermögensverwaltung und Willensvertretung durch tutores und curatores und durch die Vertretung juristischer Personen
Die Haftung des Vormundes für die von ihm für den Mündel abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Executionsinstanz
221
Die Vertretung des Mündels durch die vom Vormund zum Abschluß von Rechtsgeschäften ermächtigten willensabhängigen Willensvertreter. Haftung des Mündels für Besitzesstörungen, die durch den Vormund in Angelegenheiten des Mündels vorgenommen werden. Veräußerungen von Sachen des Vormundes für den Mündel
232
Die Willenseinigung und Willensmängel beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die vom Vormund für den Mündel abgeschlossen werden
238
Das Erforderniß der bona fides von Seiten des Vormundes gegenüber dem Mündel beim Abschluß von Rechtsgeschäften und die processuale Vertretung des Mündels durch den Vormund
255
Die Verwaltung vor der Uebertragung der Vormundschaft und nach Beendigung derselben durch den Vormund und die neben dem Vormund beauftragten willensfreien Willensvertreter des Mündels. Die Curatel und die Verwaltung des Vermögens kranker und schwacher Personen, sowie juristischer Personen und Corporationen
266
B. Die procuratio
Die rechtliche Natur der durch die Rechtsgeschäfte des procurator omnium bonorum und des procurator eines Vermögenstheils entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten
285
Abweichende Rechtsgrundsätze bezüglich der processualen Vertretung durch die nicht mit der gesammten Vermögensverwaltung vom dominus beauftragten Vermögensverwalter
301
Die Willenseinigung und die Willensmängel bei den durch willensfreie Willensvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäften
315
Persönliche Erfordernisse der Procuratoren und der domini negotii für das unter ihnen bestehende Rechtsverhältniß
322
Umfang der Vollmacht der Procuratoren als Vermögensverwalter bezüglich des ihnen zur Verwaltung anvertrauten Vermögens ihrer domini
326
Die Machtbefugnisse des procurator über die willensabhängigen Vermögensverwalter und Willensvertreter des dominus. Das Verhältniß mehrerer Procuratoren für dasselbe Vermögen zu einander
335
Der Procurator, welcher zum Abschluß einzelner Rechtsgeschäfte vom dominus beauftragt wird, im Gegensatz zu dem zur Vermögensverwaltung bestellten Procurator
344
Der Standpunct der heutigen gemeinrechtlichen Lehre über die Vermögensverwaltung und Willensvertretung willensfreier Vermögensverwalter und Willensvertreter
350
Die willensfreien Willensvertreter des Handelsgesetzbuches beim Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäftes
369
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