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§. 9. Von dem Instanzenzuge und der Kompetenz des Ober-Appellations-Gerichts. I) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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§. 12. Besondere Bestimmung für den Fall, wenn in schriftsätz. Sachen gegen das erste Erkenntniß Berufung an das OAGer, eingelegt wird
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§. 13. Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen auf Klagesachen gegen den Fiskus und die landesfürstl. Finanzbehörden
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§. 14. Ingleichen auf Dienstentsetzungs- Darlehns- und andere Kontraktsklagen gegen die durchlaucht. Höfe
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§. 17. Ausnahmebestimmung, unter welcher in einem an sich inappellabeln Falle die Entscheidung des OAGerichts eingeholt werden kann
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§. 25. II) Competenz des OAGerichts in peinl. Sachen. In welchen Fällen die Zulässigkeit des OAGerichts statt findet
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§. 26. Verfahren in solchen Fällen, wo auf eine geringere Strafe, als zehnjährige Freyheitsberaubung, erkannt worden ist
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§. 27. Bestimmung für die Fälle, wo auf zehnjährige Freyheitsberaubung oder härtere Strafe erkannt ist
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§. 30. Nichtanwendbarkeit aller vorstehenden Bestimmungen in Criminalsachen auf das Herzogthum Anhalt-Bernburg
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§. 33. Vom Prozeßgange; I) In bürgerlichen Rechtssachen. Von Einwendung und Rechtfertigung des Berufungen bey den Landes-Just. Collegien
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§. 35. Weiteres Verfahren. I) Wenn die Sache von dem Landes-Justizkollegio für inappellabel gehalten wird
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§. 36. II) Wenn causa appellabilis vorhanden, und a) die Beschwerden nicht unerheblich erscheinen
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