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I) Ueber außergerichtliche Concurse und die rechtlichen Wirkungen der dießfallsigen Insolvenz-Erklärung
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I) Darstellung des römischen Schuldverfahrens und der Momente, an welche die Wirkungen der Insolvenz nach römischem Recht geknüpt sind
II) Anwendbarkeit der Grundsätze des römischen Rechts über die rechtlichen Wirkungen der Insolvenz-Erklärung auf unsere außergerichtlichen Concurse
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1) Statthaftigkeit der Privatconcurse und der außergerichtlichen Güter-Abtretung
II) Ueber die Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des römischen Rechts über die Verantwortlichkeiten der Behörden in den Municipien auf die heutigen Stadträthe, und über die Grundsätze, nach welchen die Verantwortlichkeit der letztern und deren Verhältniß zum Kämmerei-Vermögen zu beurtheilen ist
III) Ueber die aus dem Einströmen beschwerlichen Rauches oder Dampfes aus fremden Grundstücken zu formirenden rechtlichen Ansprüche
2) In der l. 8. §. 5. 6. und 7. D. si serv. vind. ist unter der servitus fumi immittendi auch das bloße Einströmen von Rauch und Dämpfen zu verstehen
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3) Erläuterung der Gesetze, welche eine Bestätigung des Grundsatzes enthalten, daß das Servituten-Verhältniß auch auf bloßes Einströmen von Dämpfen Anwendung leide
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4) Wie muß nun hiernach das Einströmen beschaffen seyn, und welche Wirkung muß es haben, wenn es ein Servituten-Verhältniß begründen soll?
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IV) Ueber das Recht des Schuldners bei Zahlungen und Abschlagszahlungen zu bestimmen, worauf er sie gerechnet wissen wolle
1) Anscheinender Widerspruch in den römischen Gesetzen rücksichtlich des Grundsatzes: daß der Schuldner seiner Zahlung eine Bestimmung geben könne
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2) Auflösung dieses Widerspruchs, und Feststellung des Einflusses der in diesen Gesetzen nach richtiger Erklärung enthaltenen Bestimmungen auf das fragliche Rechtsverhältniß
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3) Anwendung der Grundsätze: daß der Gläubiger Zahlung in duriorem causam annehmen müsse, und Abschlagszahlungen zunächst auf Zinsen zu rechnen befugt sey, und daß der Schuldner vollständig offerirte Zahlungen deponiren dürfe
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V) Ueber Käufe, die zur Sicherstellung von Schuldforderungen abgeschlossen werden
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VI) Ueber Collision der Gesetze bei Civilansprüchen aus der außerehelichen Beiwohnung
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