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I. Abschn. Allgemeine Ideen über das Leib- und Gutseigenthum, und die daraus fließenden Rechte und Pflichten
2. Cap.
4. Cap.
II. Abschn. Von den meyerrechtlichen Verhältnissen in der Grafschaft Lippe, und der besondern Verfassung der Leibeigenen etc.
1. Cap.
2. Cap.
§. 42. Der Kinder erster Ehe haben den Vorzug vor den Kindern zweyter Ehe, und die Söhne jedesmal vor den Töchtern
55
§. 44. Nach geschehener Entsagung auf das Anerbe- oder Erbrecht findet kein Regreß zum Colonate weiter statt
59
§. 45. Das Erbfolgerecht kann einem Kinde, wenn es gleich auf dem Colonate nicht geboren ist, jedoch per subsequens matrimonium die Rechte der ehelich gebornen erhalten hat, nicht genommen werden
60
§. 48. Die Verordnung vom 22. Sept. 1782 bezweckt außer der Erbfolge zunächst auch das Landes- und Gutsherrliche Interesse
62
§. 51. Auf das Alter des Anerben muß bey Verschreibung der Meyerjahre für Stiefältern Rücksicht genommen werden
65
§. 52. Leibliche Aeltern können auf dem Colonate bleiben, wenn gleich der Anerbe großjährig geworden ist
65
§. 56. Ist das aequisitum immobile vom Colonate getrennt und zu einer besondern Stätte gemacht, so kann es auch zum Brautschatze verschrieben werden
71
§. 57. In Ansehung der theilbaren Errungenschaft kann unter den Kindern eine Einkindschaft Statt finden
72
3. Cap.
4. Cap. Sonstige Rechte und Pflichten der Eigenbehörigen, insbesondere vom Sterbfalle
§. 78. Verstirbt der Eigenbehörige ohne Hinterlassung der im Landtagsschlusse von 1669 benannten Erben, so fällt sein sämmtliches Vermögen etc.
90
5. Cap. Von der Freylassung
6. Cap. Von dem Weinkaufe
§. 93 und 94. Meyerstättische Güter, deren Besitzer zugleich Leibeigene sind, dürfen ohne Landes- und Gutsherrlichen Consens so wenig verkauft als vertauscht werden
105
7. Cap. Von der Leibzucht
§. 109. Die auf der Leibzucht gezeugten Kinder müssen die zurückgefallene Leibzuchts- Länderey cum fructibus nondum perceptis restituiren
122
§. 110. Nach des Leibzüchters Absterben werden die hinterlassenen Sachen, in sofern sie nicht an das Colonat zurückfallen, unter den Kindern gleich vertheilt
122
8. Cap. Von den Diensten
§. 130. Das Fahren einer bestimmten Quantität von Früchten, Mist u. d. gl. beruhet bloß auf dem Herkommen
139
III. Abschn. Von den übrigen Gattungen der Meyergüter
1. Cap.
2. Cap.
IV. Abschn. Von den vermischten Rechten und Pflichten etc.
1. Cap.
2. Cap.
3. Cap.
§. 176. Die von einem eigenbehörigen Colonate ohne gutsherrlichen Consens versetzten Pertinenzien etc.
184
4. Cap.
5. Cap.
6. Cap.
7. Cap.
8. Cap.
V. Abschn. Enthält verschiedene, in das allgemeine Meyerrecht einschlagende Nachrichten u. s. w.
1. Cap.
§. 219. Wenn die Meyer keine Schäferey haben, so sind sie doch zur Entrichtung der Mahlschaafe etc. verbunden
221
§. 220. Wenn Meyergüter sich auf einen Seiten-Verwandten vererben, so muß dieser die, mit ihm in gleichem Grade stehenden, abfinden
223
2. Cap.
3. Cap.
§. 224. Wird von Aeltern ein Bauerhof neu acquirirt, und diese disponiren nicht über das Erbfolgerecht, so haben alle Kinder, unrücksichtlich der Erstgeburt, daran gleichen Anspruch
241
§. 225. Der Stiefvater darf auf den Hof keine Schulden, in sofern sie nicht zur wesentlichen Verbesserung desselben gereichen, contrahiren, und die etwa geschehene Ingrossation ist ungültig
259
4. Cap.
5. Cap.
§. 234. Derjenige, welcher Pferde hält, ist schuldig, mit denselben zur Wegebesserung zu concurriren
268
6. Cap.
§. 237. Wenn Jemand zur Hude für eine gewisse Anzahl Schaafe berechtigt ist, so bleiben die Lämmer so lange bey den Mutter-Schaafen, bis sie sich selbst abgesetzt haben
270
§. 238. Die Interims-Wirthschaft hört, wenn gewisse Meyerjahre festgesetzt sind, mit dem Ablaufe derselben auf, wenn gleich der Anerbe noch nicht völlig majorenn geworden ist
271
§. 239. Der Meyer ist zwar nicht schuldig, dem abzusteurenden Kinde des Hofes den Brautschatz vor dessen wirklicher Verheurathung zu bezahlen, jedoch dagegen verpflichtet, dasselbe auf jenem zu behalten, und, gegen Verrichtung vorkommender Arbeiten, zu ernähren
272
7. Cap.
§. 243. Kann ein, von einem eigenbehörigen und zugleich meyerstättischen Colonate abgefundener, Sohn oder eine Tochter, oder durch ein Seitenverwandter im 1. Grade nicht weiter in das, durch den Tod des Besitzers erledigte, Colonat succediren, und ist daher eine solche Abfindung als eine Todttheilung anzusehen?
288
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