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1. Th. Rechtswirkungen der Intabulation
1. Abth. Erlangung des Eigenthumsrechtes durch die Intabulation
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3. Abschn. Einfluß der Redlichkeit des Erwerbers auf die Rechtswirkungen der Einverleibung
Erlangt man durch die frühere Ueberreichung des Einverleibungsgesuches auch dann den Vorzug, wenn man in mala fide ist, d. h. wenn man außerbücherlich erfahren hat, daß der Verleiher des Rechtes damit bereits anderweitig verfügte
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Kömmt die Anordnung des § 1500 des a. b. G. B. Demjenigen, der eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hatte, auch dann zu statten, wenn er hievon Kenntniß hatte, daß das erworbene Recht bereits früher von einem Dritten ersessen wurde?
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Erleidet die Allgemeinheit der Regel des § 440 auch bei Dienstbarkeiten eine Ausnahme, wenn der neue Erwerber des Gutes davon Kenntniß hatte, daß einem Dritten bereits eine Servitut eingeräumt wurde?
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Hat der neue Erwerber das, einem Dritten auf die Sache eingeräumte Pfandrecht, sobald er von der Bestellung desselben zur Zeit der Erwerbung Wissenschaft hatte, anzuerkennen?
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Findet von der Regel des § 440 auch dann eine Ausnahme statt, wenn der Besitzer einer Satzpost dieselbe zwei verschiedenen Personen überläßt, und der letzte Erwerber, welcher um die Einverleibung früher ansucht, von der ersteren Pfandverschreibung Wissenschaft hat
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Muß der Bestandinhaber, wenn er die Bewilligung zur Eintragung seines Rechtes in die öffentlichen Bücher erhielt, die Eintragung während der Veräußerung des Gutes aber noch nicht erfolgte, dem neuen Besitzer weichen, wenn derselbe zur Zeit der Erwerbung hievon Kenntniß hatte, daß dem Bestandinhaber die Bewilligung zur Einverleibung des Bestandvertrages ertheilt worden ist?
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2. Abth. Rechtswirkungen der Intabulation bezüglich der Erwerbung des Hypotheken- und Servitutsrechtes
2. Abschn. Rechtswirkungen der Einverleibung eines Pfandrechtes im Falle der Veräußerung der verpfändeten Realität
I. Rechte und Verbindlichkeiten des Uebernehmers einer Realität, auf welcher Schuldforderungen eingetragen sind
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