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Titel III. Enteignungsverfahren
Anmerkung 152. Vorbemerkung, betreffend Zweck, Inhalt, System und Eintheilung des Titels III (Enteignungsverfahren)
1
1. Feststellung des Planes
§ 16. Einigung der Betheiligten über den Gegenstand der Abtretung
30
Anmerkung 160. Einigung der Betheiligten über den Gegenstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ist
39
§ 17. Form der freiwilligen Abtretung. Erleichterung der Legitimation der Veräußerer. Beseitigung von Veräußerungsbeschränkungen
57
Anmerkung 165. Für die freiwillige Abtretung (§ 16) sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu wahren
60
§ 18. Antrag des Unternehmers auf definitive Feststellung des Planes. Vorlegung von Auszügen aus dem vorläufig festgestellten Plane nebst Beilagen
69
§ 19. Offenlegung des Planes und Einwendungen gegen denselben
96
Anmerkung 175. Plan nebst Beilagen sind in dem betr. Gemeinde- oder Gutsbezirke während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen
99
§ 20. Erörterung der Einwendungen gegen den Plan
Anmerkung 181. Nach Ablauf der Frist (§ 19) werden die Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vor einem Kommissar erörtert
122
§ 21. Fassung und Zustellung des definitiven Planfeststellungsbeschlusses
Anmerkung 188. Entscheidung der Spruchbehörde über die erhobenen Einwendungen mittelst motivirten Beschlusses
139
Anmerkung 189. Feststellung des Gegenstandes der Enteignung, der Größe und Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, der Art und des Umfanges der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch der Zeit der Ausübung des Rechts
142
§ 22. Rekurs (Beschwerde) gegen den definitiven Planfeststellungsbeschluß
Anmerkung 194. Frist zur Einlegung und Rechtfertigung des Rekurses (der Beschwerde) bei der Spruchbehörde
168
§ 23. Umfang des Enteignungsrechts bei der Anlage von Eisenbahnen
173
Anmerkung 198. Die Bestimmungen über den Umfang des Enteignungsrechts bei Eisenbahnanlagen haben nur den Charakter von Normativbestimmungen
179
Anmerkung 199. Ausdehnung auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des Eisenbahnbetriebs zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist
184
Anmerkung 200. Ausdehnung auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes u. s. w. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden
188
Anmerkung 201. Ausdehnung auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen behufs allgemeiner Benutzung der Bahn als öffentlicher Straße oder im öffentlichen Interesse
188
Anmerkung 202. Ausdehnung auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungsmaterial
190
2. Feststellung der Entschädigung
§ 24. Antrag des Unternehmers auf Entschädigungsfeststellung im Verwaltungswege. Inhalt und Anlagen des Antrages. Pflichten der Grundbuchbehörden
194
Anmerkung 206. Der Antrag auf Entschädigungsfeststellung ist vom Unternehmer schriftlich bei der Enteignungsbehörde anzubringen
201
Anmerkung 209. Pflicht der Behörden zur Ertheilung dieser Urkunden gegen Kopialien und zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch
209
§ 25. Kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes
214
Anmerkung 213. Dem Entschädigungsfeststellungs-Beschlusse muß eine kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen
219
Anmerkung 214. Pflicht des Kommissars, darauf zu achten, daß das Verfahren sich gegen den wirklichen Eigenthümer richtet
220
Anmerkung 217. Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen oder deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung etc. derselben werde verfügt werden
227
§ 26. Urkundliche Aufnahme gütlicher Vereinbarungen der Betheiligten durch den Kommissar. Wirkung und Rechtsverbindlichkeit
§ 27. Zuziehung von Sachverständigen. Eigenschaften derselben
§ 29. Fassung und Inhalt des Entschädigungsfeststellungs-Beschlusses
Anmerkung 231. Die Entscheidung der Enteignungsspruchbehörde über die Entschädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§ 7-13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirten Beschlusses
263
Anmerkung 232. Besondere Feststellung der Entschädigung für jeden Eigenthümer, sowie für jeden der im § 11 bezeichneten Nebenberechtigten
271
§ 30. Rechtsweg gegen den Entschädigungsfeststellungs-Beschluß
Anmerkung 236. Der Rechtsweg steht sowohl dem Unternehmer wie den übrigen Betheiligten innerhalb 6 Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungs- Beschlusses zu
283
Anmerkung 237. Streit über das Antheilsverhältniß eines Nebenberechtigten an der für das Eigenthum festgestellten Entschädigung ist lediglich zwischen diesem und dem Eigenthümer auszutragen
304
3. Vollziehung der Enteignung
§ 32. Enteignungserklärung. Voraussetzungen. Besitzeinweisung
Anmerkung 247. Erste Voraussetzung der Enteignungserklärung ist die endgültige Erledigung des Rechtswegs durch Fristablauf, Verzicht oder rechtskräftiges Urtheil
344
§ 33. Mittheilung der Enteignung an die zuständige Grundbuch- etc. Behörde. Ersuchen um Eintragung-Enteignungsbeschluß steht dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich
§ 35. Feststellung des Zustandes von Gebäuden und künstlichen Anlagen im Dringlichkeitsverfahren
374
§ 37. Hinterlegung der Entschädigungssumme
Anmerkung 268. Hinterlegungspflicht des Unternehmers bei Vorhandensein von Nebenberechtigten, Fideikommiß-, Stammgut-, Lehn- oder Leiheverband-Verhältniß, Belastung mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden
403
§ 38. Auszahlung der Entschädigungssummen für geringwerthige Theile belasteter Grundstücke
Anmerkung 272. Hypotheken und Grundschulden stehen bei Theilenteignungen der Auszahlung nicht entgegen, wenn dieselben den 15 fachen Grundsteuerreinertrag des Restbesitzes nicht übersteigen
430
Anmerkung 273. Reallasten, welche der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleichgeachtet
433
4. Allgemeine Bestimmungen
§ 39. Vorladungen und Zustellungen in Enteignungssachen
§ 40. Beurtheilung der Beweisfrage nach freier Ueberzeugung
§ 41. Freiheit des Fiskus von Kautionsleistung
§ 42. Folgen der nicht rechtzeitigen Ausübung des Enteignungsrechts und des Rücktritts von dem Unternehmen
Anmerkung 284. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrechte nicht binnen der im § 21 gedachten Zeit Gebrauch macht oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht
454
Anmerkung 285. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind
457
Anmerkung 286. Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so hat der Eigenthümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachtheile, welche ihm durch die Enteignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks, geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung des im § 30 gedachten Prozeßverfahrens, im Rechtswege beanspruchen will
460
§ 43. Kosten des Verfahrens
464
Anmerkung 289. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Anwendung und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern
467
Anmerkung 291. Die Kosten des im § 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreite zu entscheiden
469
Anmerkung 292. Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach § 17 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes, sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Betheiligten sind gebühren- und stempelfrei. Auch werden keine Depositalgebühren angesetzt
470
Titel IV. Wirkungen der Enteignung
Anmerkung 294. Vorbemerkung, betreffend die systematische Eintheilung und den Inhalt des Titels IV
474
§ 44. Uebergang des Eigenthums auf den Unternehmer
477
Anmerkung 296. Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 32) an den Eigenthümer und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über
480
§ 45. Lastenfreiheit. Die Entschädigung tritt an die Stelle des enteigneten Gegenstandes
§ 46. Vereinbarung über die Abtretung des Grundstücks gemäß §§ 16, 26 hat gleichfalls Lastenfreiheit und Eintreten der Entschädigung an die Stelle desselben zur Folge. Ansprüche der Hypotheken-, Grundschuld- und Realberechtigten im Falle unvollständiger Deckung
Anmerkung 303. Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigenthümer erfolgt, und zwar in Gemäßheit des § 16 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des § 26, so treten die rechtlichen Wirkungen des § 45 auch in diesem Falle ein
498
Anmerkung 304. Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§ 30 und 40 zur Anwendung kommen
502
§ 47. Beschränkung der Verfügung des Besitzers über die Entschädigungssumme bei Fideikommiß-, Stammgut-, Lehn- oder Leiheverband-Verhältniß des enteigneten Grundstücks
505
§ 48. Beschränkung der Verfügung des Eigenthümers über die Entschädigungssumme bei Belastung des enteigneten Grundstücks mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden
§ 49. Recht des Eigenthümers auf Inanspruchnahme der Auseinandersetzungsbehörden in den Fällen der §§ 47 und 48
515
Anmerkung 314. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der §§ 47 und 48 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Auseinandersetzungsbehörden für Regelung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu nehmen
518
Anmerkung 315. Die Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den §§ 110-112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betr. die Ablösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, ertheilt worden sind
520
Anmerkung 316. Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rheinufers, in der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 (Ges.-Samml. S. 716) und 2. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorschriften
521
Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien
Anmerkung 317. Vorbemerkung, betreffend Zweck, Inhalt und systematische Eintheilung des Titels V
522
§ 50. Pflicht der Eigenthümer zur Gestattung der Entnahme und des Aufsuchens von Wegebaumaterialien zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen)
Anmerkung 319. Gegenstand dieser Pflicht bilden die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm, und andere Erde
527
Anmerkung 320. Die Pflicht greift nur soweit Platz, als nicht der Wegebaupflichtige diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht
528
Anmerkung 321. Jeder ist verpflichtet, nach Anordnung der Behörde die beregten Materialien von seinen landwirthschaftlichen und Forstgrundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aussuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrole des Eigenthümers sich gefallen zu lassen
530
§ 51. Ersatz des Werthes des entnommenen Materialien durch den Wegebaupflichtigen
Anmerkung 323. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwerths, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen
535
Anmerkung 324. Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes Werthes, hierfür Ersatz zu leisten
536
§ 52. Ersatz des Werthes des ganzen Grundstücks bei der Entnahme von Materialien aus demselben in zwei gesetzlich bestimmten Fällen
Anmerkung 326. Der erste Fall der Pflicht zum Ersatze des ganzen Grundstückswerthes ist, wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann
540
§ 53. Verfahren, betreffend die Feststellung der dem Wegebaupflichtigen einzuräumenden Rechte und die dafür zu gewährende Entschädigung
545
Anmerkung 330. Die Entscheidung erfolgt mangels gütlicher Einigung auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Betheiligten durch den Landrath (jetzt Kreis- bezw. Stadtausschuß)
547
Anmerkung 331. Die Entscheidung hat sich zu erstrecken auf 1. die spezielle Bezeichnung der dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte nach Gegenstand und Umfang, 2. sowie auf die vorläufige Festsetzung der dafür zu gewährenden Entschädigung oder geeignetenfalls der dafür zu bestellenden Sicherheit
550
Anmerkung 333. Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2 ist innerhalb 90 Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Ist gegen die landräthliche Entscheidung Rekurs erfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht
553
Anmerkung 334. Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst ausgeübt werden, wenn derselbe in das Grundstück, beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Feststellung vorausgehen
554
Titel VI. Schluß- und Uebergangsbestimmungen
§ 54. Nichtanwendung des Enteignungsgesetzes auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, sowie auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation
Anmerkung 338. Die im § 54 bezeichneten Fälle der Nichtanwendung des Enteignungsgesetzes sind nicht erschöpfend
562
Anmerkung 339. Der erste der im § 54 ausgeführten Fälle der Nichtanwendung bezieht sich auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Entwässerungs- und Bewässerungsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen, Deich-Angelegenheiten, Wiesen- und Waldgenossenschafts-Angelegenheiten
564
§ 55. Beendigung bereits eingeleiteter Enteignungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften. Anwendung der freien Beweiswürdigung (§ 40) auf diese Fälle
§ 56. Regelung der Zuständigkeit der Behörden in Betreff der ihnen durch das Enteignungsgesetz beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten
570
Anmerkung 343. § 56 des Enteignungsgesetzes ist durch § 151 Al. 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 außer Kraft gesetzt und an dessen Stelle sind die §§ 150, 151, 152 des allegirten Gesetzes getreten, welches seit 1. April 1890 im ganzen Preußischen Staatsgebiete gilt. Darnach werden die Befugnisse und Obliegenheiten, welche das Enteignungsgesetz den Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt hat, in den Fällen der §§ 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32-35 und 35 Alinea 2 von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums, wahrgenommen (§ 150 Al. 1). Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses, bezw. der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums, findet, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt (§ 150 Al. 2). Durch den hiernach vorgeschriebenen Beschwerdeweg an den Minister der öffentlichen Arbeiten wird die in den bestehenden Vorschriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt (§ 157). Die nach § 53 Alin. 1 des Enteignungsgesetzes dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Entscheidung ist durch Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses zu treffen (§ 151 Al. 1)
572
§ 57. Aufhebung aller den Vorschriften des Enteignungsgesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, sowie der Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht. Feststellung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, Voraussetzungen und Ausübung desselben
Anmerkung 349. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und veräußert werden soll
585
Anmerkung 350. Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen
589
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