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[I. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt]
Art. 413 Hand.-Ges.-Buch: Entstehung und Begriff des Ladescheins
1
Art. 415 Hand.-Ges.-Buch: Rechtsverhältniß des Frachtführers zum Empfänger aus dem Ladescheine
53
Anmerkung 172. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und Empfänger des Guts
57
Art. 416 Hand.-Ges.-Buch: Dispositionsbefugniß des Absenders aus dem Ladescheine
Art. 417 Hand.-Ges.-Buch: Legitimation zum Empfange des Guts aus dem Ladescheine
Art. 418 Hand.-Ges.-Buch: Pflicht des Frachtführers zur Ablieferung des Guts aus dem Ladescheine
Art. 419. Hand.-Ges.-Buch: Anwendung der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers im Falle der Ausstellung eines Ladescheins
Art. 420 Hand.-Ges.-Buch: Anwendung der Bestimmungen des Titels vom Frachtgeschäft auf einzelne Fälle des Gütertransports eines Kaufmanns, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt
Anmerkung 187. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt
117
Art. 421 Hand.-Ges.-Buch: Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes „vom Frachtgeschäft überhaupt" auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten
123
Anmerkung 191. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten
129
II. Abschn.: Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere
Art. 422 Hand.-Ges.-Buch: Die gesetzliche Transportpflicht der Eisenbahnen
151
Anmerkung 196. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann (unter den sub Ziff. 1, 2 u. 3 des Art. 422 angegebenen Voraussetzungen) die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern
163
Anmerkung 197. Insofern 1. die Güter an sich oder vermöge ihrer Verpackung nach den Reglements und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen
166
Anmerkung 198. Insofern 2. Der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen, den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft
170
Anmerkung 199. Insofern 3. die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen
171
Anmerkung 200. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann
173
Anmerkung 201. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden
173
Anmerkung 202. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens
176
Anmerkung 205. § 46 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Beförderung von Gütern (bezw. Uebergang von Bahn zu Bahn) Text S. 154
184
Anmerkung 207. § 48 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände (Text S. 156, 157)
189
Art. 423 Hand.-Ges.-Buch: Das Verbot und die Nichtigkeit von Verträgen, betr. die Ausschließung oder Beschränkung der Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 zum Vortheil der Eisenbahnen
202
Anmerkung 217. Die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatze
206
Art. 424 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmeweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahnen für Güter aus Art. 395
215
Anmerkung 226. Beschränkung der Haftpflicht für Güter mit fehlender oder mangelhafter Verpackung
229
Anmerkung 228. Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr der Beschädigung ausgesetzt sind
238
Anmerkung 231. Gesetzliche Vermuthung, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist
251
Anmerkung 232. Die bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist
257
Anmerkung 233. § 67 Nr. 1 bis 7 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Besondere Beschränkung der Haftpflicht (Text S. 216, 217)
260
Art. 425 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahnen für Reisegepäck aus Art. 395
269
Anmerkung 238. Beschränkung der Haftpflicht für Gegenstände, welche sich in Reiseequipagen befinden
297
Anmerkung 240. § 7 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Fahrpläne, Extrafahrten, Abfahrtszeit (Text S. 269)
306
Anmerkung 242. § 9 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Billetverkauf, Zurücknahme gelöster Billets (Text S. 270)
310
Anmerkung 243. § 10 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Fahrbillets und Gültigkeit derselben, Fahrpreisermäßigung für Kinder (Text S. 270, 271)
312
Anmerkung 246. § 13 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt (Text S. 271, 272)
314
Anmerkung 247. § 14 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Wartesäle, Billet- und Gepäckexpeditionen, Billetkontrole (Text S. 272)
315
Anmerkung 249. § 16 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Versäumung der Abfahrtszeit (Text S. 272, 273)
317
Anmerkung 250. § 17 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Verhalten auf den Zwischenstationen, Oeffnen und Schließen der Wagenthüren (Text S. 273)
317
Anmerkung 251. § 18 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn (Text S. 273)
318
Anmerkung 252. § 19 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen (Text S. 273, 274)
318
Anmerkung 254. § 21 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Verspätung der Züge, Unterbrechung der Fahrt (Text S. 274, 275)
319
Anmerkung 255. § 22 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Mitnahme von Hunden etc., Tabakrauchen, Mitnahme feuergefährlicher Gegenstände (Text S. 275)
321
Anmerkung 256. § 23 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt (Text S. 275)
322
Anmerkung 258. § 25 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Art der Verpackung, Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen (Text S. 276)
324
Anmerkung 261. § 28 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Gepäckscheine und Auslieferung des Gepäcks (Text S. 277)
327
Anmerkung 262. § 29 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck (Text S. 277, 278)
329
Anmerkung 263. § 30 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: In Verlust gerathene Gepäckstücke (Text S. 278)
330
Anmerkung 264. § 31 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferzeit bei Reisegepäck (Text S. 279)
331
Anmerkung 267. § 34 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Beförderungsbedingungen bei Beförderung von Leichen (Text S. 280, 281)
334
Anmerkung 268. § 35 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Annahme und Beförderung, Einlieferungszeit bei Beförderung von Equipagen und anderen Fahrzeugen (Text S. 281)
335
Anmerkung 270. § 37 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Belassung von Reisegepäck etc. in den Equipagen (Text S. 281)
337
Anmerkung 271. § 38 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge (Text S. 281, 282)
337
Anmerkung 272. § 39 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Lieferungszeit für Equipagen und andere Fahrzeuge (Text S. 282, 283)
338
Anmerkung 273. § 40 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Annahme (lebender Thiere), Ein- und Ausladen, Ausschließung, kranker und wilder Thiere (Text S. 283)
338
Art. 426 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahnen für Güter, welche regelmäßig einen Verlust an Gewicht ohne Maß erleiden, aus Art. 395
344
Anmerkung 280. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatz für Verlust an Gewicht oder an Maß nicht gehaftet werde
350
Anmerkung 281. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist
354
Anmerkung 282. Die Haftbeschränkung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falls nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit, oder den sonstigen Umständen des Falls nicht entspricht
357
Art. 427 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Schadensersatzleistung der Eisenbahnen für Verlust und Beschädigung von Gütern aus Art. 396, sowie für Verspätung aus Art. 397
363
Anmerkung 285. Es kann bedungen werden, daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbriefe, im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werth des Gutes angegebenen Betrag und in Ermanglung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll
376
Anmerkung 286. Es kann bedungen werden, daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermanglung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welche auch in dem Verlust der Fracht oder eines Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll
389
Anmerkung 287. Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden
396
Anmerkung 288. § 68 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Geldwerth der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Frachtgut (Text S. 363, 364)
402
Anmerkung 289. § 29 Alinea 1 a. u. b. Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck (Text S. 364, 365)
406
Anmerkung 290. § 38 Alinea 2, 3, 5 u. 6 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge (Text S. 365)
407
Anmerkung 291. § 44 Alinea 3, 4 u. 5 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere (Text S. 365, 366)
410
Anmerkung 292. § 70 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit von Frachtgut (Text S. 366, 367)
411
Anmerkung 293. § 31 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit von Reisegepäck (Text S. 367, 368)
415
Art. 428 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahnen für Güter, deren Mängel bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, aus Art. 408
420
Anmerkung 297. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Art. 408 Abs. 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist
423
Art. 429 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht mehrerer sich an einander anschließender Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief zum Transport übernommen haben, aus Art. 401, auf die erste, die zuletzt übernehmende und diejenige in der Mitte liegende Bahn, auf welcher erweislich der Schaden sich ereignet hat
430
Anmerkung 300. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, nach Maßgabe des Art. 401 als Frachtführer für den ganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbrief zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schade auf ihrer Bahn sich ereignet hat
439
Art. 430 Hand.-Ges.-Buch: Ausnahmsweise Zulassung von Verträgen, betr. die Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer bis zu dem Ort, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll
453
Anmerkung 306. Voraussetzung dieser Beschränkung ist, daß eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist
457
Anmerkung 307. Unter dieser Voraussetzung kann gedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Ort bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein
459
Art. 431 Hand.-Ges.-Buch: Begrenzung der Haftpflicht der Eisenbahn, wenn außer der Bestimmung auf dem Frachtbriefe, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, noch ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist
464
Anmerkung 311. Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich
466
Verzeichniß der erläuterten Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs und des Eisenbahn-Betriebs-Reglements
497
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