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Art. 401 Hand.-Ges.-Buch: Haftpflicht des Frachtführers für die folgenden und vorangehenden Frachtführer
1
Anmerkung 74. Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung
5
Anmerkung 75. Prinzip der Haftpflicht mehrerer Frachtführer bei durchgehendem Frachtbriefe (Korrealverhältniß)
28
Anmerkung 76. Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen
37
Art. 402 Hand.-Ges.-Buch: Rechtsverhältniß des Frachtführers zum Absender und zum Empfänger
59
Anmerkung 77. Prinzip des Rechtsverhältnisses des Frachtführers zum Absender und zum Empfänger (Art. 405-406)
62
Anmerkung 78. Verpflichtung des Frachtführers, den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einem anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger Folge zu leisten
89
Anmerkung 79. Den Endpunkt für die Anweisungsbefugnisse des Absenders bildet die Uebergabe des Frachtbriefes an den Empfänger nach Ankunft des Guts an Ort der Ablieferung
97
Anmerkung 80. Nach der Uebergabe des Frachtbriefs hat der Frachtführer nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist
108
Art. 403 Hand.-Ges.-Buch: Pflicht des Frachtführers zur Aushändigung des Frachtguts an den Empfänger
131
Anmerkung 84. Aushändigung (Ablieferung). Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut auszuhändigen
138
Anmerkung 88. Einhändigung (Auflieferung). Der Absender ist - nach Abschluß des Frachtvertrages - verpflichtet, dem Frachtführer das Frachtgut einzuhändigen
154
Anmerkung 89. § 59 Alin. 1 Satz 1, Alin. 4 bis 15 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Avisirung und Ablieferung des Guts (Text S. 131-133)
159
Anmerkung 90. § 56 Alin. 1, 2, 3, 8 und 9 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Auflieferung der Güter und Beförderung (Text S. 133)
192
Art. 404 Hand.-Ges.-Buch: Berechtigung des Empfängers zu Sicherheitsmaßregeln vor Ankunft des Guts am Ablieferungsort
Anmerkung 94. Berechtigung des Empfängers zu Sicherheitsmaßregeln vor Ankunft des Guts am Ablieferungsort
228
Art. 405 Hand.-Ges.-Buch: Berechtigung des Empfängers zum Eintritt in den Frachtvertrag
241
Anmerkung 98. Die Berechtigung des Empfängers beginnt nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung
251
Art. 406 Hand.-Ges.-Buch: Zahlungspflicht des Empfängers
295
Anmerkung 106. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empfänger zur Zahlungsleistung verpflichtet
301
Anmerkung 108. § 52. Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Berechnung der Frachtgelder (Text S. 295, 296)
335
Anmerkung 111. Art. 17 (jetzt 19) des Uebereinkommens zum Vereins-Betriebs-Reglement (Text S. 277)
376
Anmerkung 112. Art. 18 (jetzt 20) des Uebereinkommens zum Vereins-Betriebs-Reglement (Text S. 297, 298)
380
Anmerkung 113. Art. 19 (jetzt 21) des Uebereinkommens zum Vereins-Betriebs-Reglement (Text S. 298)
381
Anmerkung 114. Art. 20 (jetzt 22) des Uebereinkommens zum Vereins-Betriebs-Reglement (Text S. 298, 299)
382
Art. 407 Hand.-Ges.-Buch: Verfahren bei Nichtausmittelung des Guts, Annahmeverweigerung, Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts
390
Anmerkung 118. Befugniß jedes Betheiligten, bei Ablieferungshindernissen die Feststellung des Zustands des Guts durch Sachverständige zu veranlassen
398
Anmerkung 121. Gerichtliche Verordnung der Niederlegung und des öffentlichen Verkaufs des Guts zur Bezahlung der Fracht und übrigen Forderungen des Frachtführers
417
Anmerkung 122. Anhörung der Gegenpartei über die Anträge um Ernennung von Sachverständigen, Niederlegung und Verkauf des Guts
432
Art. 408 Hand.-Ges.-Buch: Erlöschen und Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer
464
Anmerkung 131. Wenn die Feststellung des Mangels ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden
494
Anmerkung 132. Und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist
497
Art. 409 Hand.-Ges.-Buch: Pfandrecht des Frachtführers (Subjekt, Objekt, Umfang, Dauer und Realisirung)
526
Anmerkung 141. Natur des Pfandrechts: Der Frachtführer hat ein gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut
536
Art. 410 Hand.-Ges.-Buch: Uebertragung der Ausübung des Pfandrechts und Uebergang des Pfandrechts
570
Anmerkung 148. Uebertragung der Forderung und des Pfandrechts des vorhergehenden Frachtführers auf den nachfolgenden
582
Art. 411 Hand.-Ges.-Buch: Die Reihenfolge (Rangordnung) der gesetzlichen Pfandrechte des Frachtführers, Spediteurs und Kommissionärs (Art. 374, 382, 409)
Art. 412 Hand.-Ges.-Buch: Verlust des Rückgriffs gegen die Vormänner
Anmerkung 155. „Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht"
623
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