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I. Abschn.: Vom Frachtgeschäft überhaupt
Art. 393 Hand.-Ges.-Buch: Haftung für zoll- und steueramtliche Behandlung
123
Anmerkung 23. Der Absender ist verpflichtet, den Frachtführer in den Besitz der Begleitpapiere zu setzen
127
Anmerkung 24. Der Absender haftet dem Frachtführer für Strafen und Schäden aus der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere, sofern diesen nicht selbst ein Verschulden trifft
130
Art. 394 Hand.-Ges.-Buch: Lieferzeit; zeitweilige Verhinderung; Rücktritt des Absenders vom Vertrage
142
Anmerkung 28. Voraussetzung des Abs. 1 des Art. 394 ist der Mangel einer kontraktlichen Bestimmung
147
Anmerkung 33. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch, und Mangels desselben der Richter
167
Anmerkung 34. § 57 Eisenbahn-Betriebs-Reglement: Lieferungszeit; Berechnung derselben (Text S. 143, 144)
168
Art. 396 Hand.-Ges.-Buch: Schadensersatz für Verlust und Beschädigung
277
Anmerkung 50. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth am Orte und zur Zeit der Ablieferung zu ersetzen
294
Anmerkung 51. Davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist
298
Anmerkung 52. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe am Orte und zur Zeit der Ablieferung und dem gemeinen Handelswerthe des Guts abzüglich der ersparten Zölle und Unkosten zu ersetzen
301
Art. 397 Hand.-Ges.-Buch: Haftpflicht des Frachtführers für Versäumung der Lieferungszeit
328
Anmerkung 56. Haftpflicht des Frachtführers für den Schaden aus der Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferzeit
332
Art. 398 Hand.-Ges.-Buch: Ersatz des vollen, die bedungenen Frachtabzüge oder sonstigen Konventionalstrafen für Verspätung übersteigenden Schadens
Art. 399 Hand.-Ges.-Buch: Fortfall des Anspruchs auf den bedungenen Frachtabzug oder die Konventionalstrafe für Verspätung, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers bewiesen wird
Art. 400 Hand.-Ges.-Buch: Haftpflicht des Frachtführers für seine Leute
Anmerkung 70. Direkte Haftung des Personals; - Regreßanspruch des Frachtführers an seine Leute; - vertragsmäßige Ausschließung oder Beschränkung der Haftung aus Art. 400
388
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