![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Hesse: Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn. 2. Aufl.
I. Abschn. Die cautio damni infecti
IV. Der Schade, welcher bei der Caution in Betracht kommt
VI. Wer ist berechtigt, die Caution zu fordern?
XIV. Die Zwangsmittel bei verweigerter Caution
II. Abschn. Die aquae pluviae arcendae actio
II. Begriff und Erfordernisse der Klage
III. Abschn. Grundzüge des römischen Wasserrechts
IV. Abschn. Die actio negatoria
Die Negatoria geht auch auf Schadensersatz - und auf Beseitigung des Eingriffs durch den Beklagten selbst
293
V. Abschn. Verhältniß des Privateigenthümers zu dem Staate oder zu Gemeinden als Grundstücksnachbarn
VI. Abschn. Die operis novi nuntiatio
Die einzelnen Gründe der Runtiation
Die Remission
b) Remissio bei der nuntiatio juris publ. tuendi causa
VII. Abschn. Das Interdictum quod vi aut clam
VIII. Abschn. Rechtsverhältniß der Miteigenthümer unter einander
IX. Abschn. Die actio finium regundorum
X. Abschn. Rechtsinstitute, die mit der Grenze in nächster Beziehung stehn
XI. Abschn. Das Gebahren des Eigenthümers auf seinem Grundstück in speziellen Richtungen
1) Der Eigenthümer darf sein Recht nicht ausüben, blos um den Nachbar zu kränken oder zu schädigen
559
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |