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VII. Abschn. Von den Arten, wie Ehehindernisse aufhören, und ungültige Ehen convalidirt werden
Grundsatz über die Beurtheilung der Umstände, unter welchen sich die Landesstelle bey Dispens-Gesuchen mit dem Ordinariate ins Einvernehmen zu setzen habe
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Anwendung dieses Grundsatzes auf die einzelnen Ehehindernisse, wobey zugleich von der Dispensabilität derselben
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c) Auf die positiven Ehehindernisse des öffentlichen Rechts
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1. Auf solche, mit welchen Eheverbothe entweder der natürlichen Moral, oder der christlichen Religions-Lehre in Verbindung stehen
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Resultat der bisherigen Untersuchung, wann das Einvernehmen der Landesstelle mit dem Ordinariate wegen Zusicherung der geistlichen Dispens nöthig sey
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Ob bey zwey verschiedenen Entscheidungen in Ehe-Dispens-Sachen ein judex delegatus in tertia instantia zu ernennen sey?
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Wie viele Verkündigungen, aus welchen Ursachen und unter welchen Vorsichten können nachgesehen werden?
152
Ob eine zwar mit gänzlicher Nachsicht des Aufgebothes, aber ohne Ablegung des Eides geschlossene Ehe gültig sey?
168
Ist die Ehe gültig, wenn den unter verschiedene coordinirte politische Behörden gehörigen Brautleuten nur von einer Behörde das Aufgeboth gänzlich nachgesehen worden?
178
Ob sie bey Hindernissen des öffentlichen Rechts auch dann anwendbar sey, wenn diese ohne Dispens erlöschen?
194
VIII. Abschn. Von den Wirkungen der Ehe
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