![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Danz: Die Forderungsüberweisung, Schuldüberweisung und die Verträge zu Gunsten Dritter nach gemeinem Recht
I. Abschn. Die Delegation
B. Die Uebertragung der Forderung mittels Versprechens des Schuldners (active Delegation, Forderungsüberweisung)
Einreden aus dem Verhältniß des Deleganten zum Delegatar kann der Delegat dem Delegatar gegenüber nicht vorschützen
55
Das Verhältniß des Deleganten zum Delegatar ist zu beurtheilen nach dem der Forderungsüberweisung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft ...
58
II. Abschn. Die Verträge zu Gunsten Dritter
Unterschied derselben von dem durch Stellvertreter abgeschlossenen Vertrag; sie sind analog den Delegationsfällen zu behandeln
117
Wann erwirbt der Dritte ein Forderungsrecht gegen den Promittenten? Kein Beitritt zum Erwerb erforderlich
129
Es ist auch bei den Verträgen z. G. D. analog wie bei der Delegation zu unterscheiden, was der Promittent verspricht
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |