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1. Abth. Von den Rechten der Geschwächten gegen ihren Schwängerer und des letzteren Verbindlichkeiten
1. Cap. Von dem alternativen Klagerechte des Geschwächten
3. Abschn. In wiefern hat das Canonische Recht durch den Gerichtsbrauch Abänderung erlitten, und welchen Einfluß äußert es auf die Verantwortung der Frage: Unter welchen Voraussetzungen findet die heutige alternative Verbindlichkeit statt?
41
4. Abschn. Von dem Zeitpunkte der Entstehung des alternativen Klagerechts, den gesetzlichen Bedingungen seines Daseyns und dem Eintritte der einfachen Verbindlichkeit 1) zur Dotation und 2) zur Ehe
52
6. Abschn. Darstellung der Fälle, wo die Geschwächte schlechthin auf Vollziehung der Ehe antragen kann
80
7. Abschn. Von der Klage der Geschwächten, den Einreden des Schwängerers, der desfallsigen Beweislast und den Beweismitteln
93
8. Abschn. Von dem Uebergange der Rechte der Geschwächten und der Verbindlichkeiten des Schwängerers auf deren Erben
102
9. Abschn. Von den Objecten des alternativen Klagerechts einer Geschwächten, insbesondere von der Dotation und den Grundsätzen über die Bestimmung ihrer Größe
112
10. Abschn. Ausführliche Erörterung der Fälle, in denen das alternative Klagerecht einer Geschwächten nicht entsteht, oder das entstandene erlöscht
126
3) Eine wegen Ehebruchs geschiedene Ehefrau kann gegen den, mit welchem sie die Ehe gebrochen, weder alternativ, noch schlechthin auf Ausstattung klagen
158
6) Wenn erstere sich mit einem Ehemanne eingelassen und noch mehr, wenn sie sich von diesem sub spe matrimonii hat schwächen lassen
164
7) Wenn die Schwächung zwischen solchen Verwandten statt gefunden hat, die sich wegen eines Eheverbots nicht heirathen können
166
8) Wenn sich ein Christ mit einer Nichtchristin, oder eine Christin mit einem Richtschriften fleischlich vermischt hat
166
2. Abth. Von den Rechten des unehelichen Kindes
1. Cap. Von dem Rechte auf Alimente
2. Abschn. Von dem Resultate der Auslegung dieser Gesetze und den durch den Gerichtsbrauch erfolgten Abänderungen
218
4. Abschn. Wem liegt die Alimentationsverbindlichkeit ob? Beweis der Paternität und Gegenbeweis des Beklagten. Wirkungen desselben
270
I) Beweis der Paternität. Wer muß ihn führen
5. Abschn. Von dem Zeitpunkte des Eintrittes der Alimentationsverbindlichkeit und deren Erlöschen
357
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