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Busch: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter [Nachdr.]
Tendenz der Schrift. - Beseler's, Strippelmann's und Buchka's Ansichten über die Gültigkeit der Verträge zu Gunsten Dritter
1
Rechtserwerb Dritter aus Verträgen mittelst Stellvertretung, insbesondere durch den negotiorom gestor
Erwerb von Rechten Dritter aus Verträgen ohne Stellvertretung. Verschiedenheit des römischen und deutschen Rechts
12
Resultat und Nachweis, daß nach deutscher Rechtsanschauung und Gewohnheit dem Dritten aus einem zu seinen Gunsten gereichenden Vertrage gegen den Promittenten ein Klagerecht zusteht
45
Prüfung derselben
Widerlegung der Ansicht, daß der Gläubiger aus der bloßen Schuldübernahme gegen den Schuldübernehmer eine Klage habe
56
Der Rechtssatz, nach welchem der Dritte gegen den Promittenten eine Klage auf Erfüllung hat, findet keine Anwendung bei Verträgen ...
65
Auch nicht auf solche Verträge, in welchen der eine Contrahent dem andern eine Leistung an einen Dritten, die dieser ohnehin zu fordern berechtigt ist, versprochen hat
69
Belege aus der Praxis der höchsten Gerichtshöfe der einzelnen Staaten Deutschlands
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