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2. Cap. Entstehung und ursprüngliche Bedeutung des schleunigen Verfahrens
§ 5. Das canonische Recht als Quelle des modernen Processformalismus; der formstrenge (solennis) ordo judiciarius, von dem frühzeitig Abweichungen zum Zweck der Beschleunigung gestattet werden
15
§ 6. Eigenthümliche Stellung und Mittel dieser Rechtsquelle; die den Richtern in einzelnen Fällen ertheilten Specialinstructionen
16
§ 8. Fortsetzung. Zweifel und Streit über die Bedeutung der in den päpstlichen Instructionen verwendeten Beschleunigungsphrasen
23
§ 9. Die Clem. Saepe de V. S., welche diese Zweifel hebt; die Clem. Dispendiosam de jud., welche gewisse Fälle ein für allemal zum schleunigen Verfahren verweist
27
§ 10. Die weltliche Praxis folgt dem Beispiel des geistlichen Rechtes. Italienische Statuten ähnlichen Inhalts
29
§ 11. Fortsetzung. Eine ähnliche Verordnung des Kaisers Heinrich VII. in der s. g. Extravagante Ad reprimendum. Glosse dazu von Bartolus; Glosse zur Clem. Saepe von Jo. Andreae
32
§ 12. Der Inhalt der Clem. Saepe. Bedeutung derselben im Allgemeinen: anfangs als Quelle einer schleunigen Processart neben dem solennis ordo jud., nachmals als Quelle des heutigen ordentlichen Processes
34
§ 13. Ursprüngliche Bedeutung der Beschleunigungsmassregeln der Clem. Saepe: I) durch Befreiung von der strengen Forderung des Litiscontestationsactes
35
§ 15. Fortsetzung; III) durch Befreiung von der in ordinario befolgten Ordnung zahlreicher Substanzialtermine
53
§ 17. Fortsetzung; V) durch die Ermächtigung des richterlichen Processleitungsamtes, überflüssige Processhandlungen abzuschneiden
59
§ 18. Fortsetzung; VI) durch die Ermächtigung des Richters, die Streitverhandlung zu schliessen und das Definitiverkenntniss abzugeben, sobald er die Sache dazu reif findet
60
§ 20. Der Gegensatz dieses Processsystems gegen den solennis ordo jud., Herstellung einer strengen und kräftigen, aber geregelten richterlichen Processleitung
67
3. Cap. Fortbildung und heutige Bedeutung des schleunigen Verfahrens
§ 24. Das schleunige Verfahren der Clem. Saepe hat nach und nach den alten ordo judic. gänzlich verdrängt und ist an dessen Stelle die Grundlage des heutigen ordentlichen Processes geworden
82
§ 25. Der heutige ordentliche Process ist sogar noch einfacher geworden, als das Verfahren der Clem. Saepe
83
§ 29. Die Vereinfachung der Solennitäten und Förmlichkeiten und das Nullitätensystem des neueren Rechtes
98
§ 30. Das heutige gemeine Recht hat für die bloss formelle Beschleunigung des Verfahrens keine eigene Processart mehr
103
§ 31. Resultat. Die Clem. Saepe ist die wichtigste Quelle des heutigen ordentlichen formellen Processrechtes; sie ist nicht Quelle einer jetzt noch bestehenden ausserordentlichen schleunigen oder summarischen Processart
105
§ 32. Entgegengesetzter Standpunct der herrschenden Lehre mit ihrem „unbestimmt oder regulär summarischen" Process
108
§ 33. Beleuchtung dieses Standpunctes; die Lage der Sache für die Theoretiker des XIV. und XV. Jhdt.
110
§ 34. Fortsetzung; die Lage der Sache für die Theoretiker vom Ende des XV. Jhdt. bis zum J. R. A. v. 1654
112
§ 35. Fortsetzung; die Lage der Sache für die Theoretiker nach dem J. R. A. bis auf die neueste Zeit
119
§ 36. Unfähigkeit der herrschenden Lehre, für ihre „unbestimmt summarische Processart" entsprechende Regeln aufzustellen; ihre inhaltsleere Beschreibung dieser angeblichen Processart
126
§ 37. Die Beschleunigung durch Fristenkürzung ist keiner einzelnen Processart eigenthümlich und macht keine eigenthümliche Processart
138
§ 38. Fortsetzung; die Voraussetzungen, unter welchen die Beschleunigung des Verfahrens nach heutigem Recht eintritt, sind allgemeiner Art und können bei jedem Streitfall vorkommen
141
§ 39. Fortsetzung; das entgegengesetzte Princip der Enumeration aller schleunigen Sachen oder aller einzelnen Fälle der Beschleunigung; der Index causarum extraordinariarum der C. G. O.
146
4. Cap. Die Prima-facie-Cognition als Grundlage des summarischen Processes
§ 42. Prima-facie-Cognition, welche sich damit begnügt, id, quod prima facie justum videtur, zu ermitteln und zu realisiren
169
§ 43. Conflict der Einrichtungen, welche die Befriedigung der Forderung unverzüglicher Rechtshilfe durch das Richteramt einerseits und die Gewähr unparteiischer Gerechtigkeit andrerseits bezwecken
173
§ 44. Fortsetzung. Die Gewähr unparteiischer Gerechtigkeit fordert als Grundregel des Processes vollständiges Gehör beider Parteien und beeinträchtigt dadurch das Recht auf unverzügliche Rechtshilfe; diesem Nothstand kann abgeholfen werden 1) durch Erleichterung der materiellen Voraussetzungen des Klagerechtes, 2) durch Beschränkung des Vertheidigungsrechtes gegen den Klagangriff
178
§ 46. Fortsetzung; ein Beispiel der zweiten Art an der Compensationseinrede nach L. ult. § 1. C. de compens.
190
§ 17. Es ist aber nach Vernunftgesetzen unmöglich, die Rechtsverfolgung vor dem Richter dadurch zu erleichtern, dass man den Kläger von dem Beweis des Grundes seiner Klage ganz oder theilweis befreit
195
§ 48. Die summarische oder Prima-facie-Cognition befreit nur die Realisirung des an sich bewiesenen Klagerechtes von der Gefahr der Entkräftung oder Verzögerung durch die Gegenwirkung der Vertheidigungsmittel des Beklagten
202
§ 49. Ein summarisches Rechtsmittel unter dem Gesichtspunct der Prima-facie-Cognition ist das Remed. ex l. ult. C. de ed. D. Hadr. toll.
205
§ 50. Gleichermassen das interd. Quor. bon., wenigstens nach der seit der Accursischen Glosse herrschend gebliebenen und gewohnheitsrechtlich sanctionirten Auffassung
208
§ 51. Fortsetzung. Diese Auffassung wird verkannt und der Begriff der summarischen Cognition verfälscht, wenn man ihr - allen historischen Zeugnissen zuwider - die Annahme des Begnügens mit blosser Bescheinigung unterlegt und die charakteristische Beschränkung des Beklagten auf in continenti liquide Vertheidigungsgründe ignorirt. - Definition der summar. Cognition nach Bartolus und Donellus
218
5. Cap. Die summarische Cognition im heutigen Recht
§ 66. Die Festhaltung und weitere Ausbildung des Princips der Prima-facie-Cognition ist die Quelle aller Grundregeln auch der heutigen summarischen Cognition
303
§ 67. Erste Grundregel: Zulässigkeit aller in continenti liquidirlichen Defensionen des Beklagten, Unzulässigkeit aller Defensiones altioris indaginis
304
§ 68. Zweite Grundregel: Nothwendigkeit anticipirter und schleuniger (unverzüglicher) Beweise, welche sich nicht durch Unterscheidung zweier Arten von - schleunigen und langsamen - Beweismitteln bestimmen lassen
310
§ 69. Fortsetzung. Haltlosigkeit der herrschenden Lehre vom schleunigen Beweis nach Verschiedenheit der Beweismittel
316
§ 71. Fortsetzung. Zusammenfassung der Hauptmomente des Gegensatzes der herrschenden Lehre vom schleunigen Beweis gegen die richtige Bestimmung dieses Begriffs
324
§ 72. Fortsetzung. Die Consequenzen der unverzüglichen Beweisführung im Gegensatz zum ordentlichen Beweis; Wegfallen interlocutorischer Relevanzbescheide (des Beweisinterlocuts u. s. w.)
326
§ 73. Fortsetzung; als einfache Consequenz dieser unverzüglichen Beweisführung ergeben sich die eigenthümlichen Formen des Arrest-, Mandats- und Executivprocesses, in welchen jedoch der gesammte Formalismus der summarischen Cognition keineswegs erschöpft ist
331
§ 74. Fortsetzung; Beispiel dazu an der Behandlung summarischer Cautionsansprüche und summarischer Besitzklagen
338
§ 75. Dritte Grundregel: die summarische Cognition präjudicirt der nachfolgenden Geltendmachung aller Vertheidigungsmittel, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, nicht
343
§ 76. Vierte Grundregel: willkürlicher Uebergang aus dem summarium in's ordinarium ist unzulässig
348
§ 77. Fünfte Grundregel: jede in summario unterlegene Partei muss zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf volle Schadloshaltung für die durch die summarische Massregel erlittene Beeinträchtigung ihres Rechtes in ordinario zugelassen werden. Erschleichungseinrede; ordentliche Nachklage
351
§ 79. Fortsetzung; der aus einer nach strengem Recht nicht justificirlichen Massregel entspringende Schaden trifft den Extrahenten dieser Massregel ohneweiters als periculum negotii
366
6. Cap. Die Qualität des summarischen Beweises
§ 82. Der Beweis ist zwar objectiv unvollständig, einseitig, semiplena probatio, muss aber qualitativ vollkommen, vera et solida probatio sein; die entgegengesetzte Lehrmeinung, welche sich mit „blosser Bescheinigung" begnügt, ist falsch, und soll im Folgenden geprüft werden
375
§ 85. Savigny findet die blosse Bescheinigung schon im summatim cognoscere der röm. Rechtsquellen
396
§ 86. Unhaltbarkeit dieser Meinung aus sprachlichen Gründen; natürliche Wortbedeutung des summatim
401
§ 88. Fortsetzung; gegen die von Wetzell für Savigny's Meinung nachgebrachten sprachlichen Beweisstellen
414
§ 90. Fortsetzung; Nachweis, dass das summatim in mehreren Stellen der röm. Rechtsquellen wegen des Zusammenhangs mit dem übrigen Inhalt dieser Stellen die blosse Bescheinigung nicht bedeuten kann
420
§ 91. Unhaltbarkeit der Savigny'schen Bescheinigungslehre aus sachlichen Gründen; Wiederlegung der für dieselbe angerufenen Quellenzeugnisse
426
§ 94. Wetzell's Bescheinigungslehre; die Entwickelung derselben aus den röm. Rechtsquellen ist aus sachlichen, logischen und sprachlichen Gründen verfehlt
441
§ 95. Fortsetzung; Wetzell's Vorstellung von der weiteren Entwickelung des Princips der blossen Bescheinigung durch die italienische Jurisprudenz von den Glossatoren an ist geschichtlich unbegründet
451
§ 96. Fortsetzung; die Durchführung des von Wetzell angenommenen Princips führt zu absurden Resultaten
463
§ 97. Fortsetzung; die Berufung Wetzell's auf einige Bestimmungen des Reichscammergerichtsprocesses ist unstichhaltig
466
§ 98. Fortsetzung; diess wird auch durch die Betrachtung anderer Bestimmungen desselben Processes bekräftigt
470
§ 99. Fortsetzung; Wetzell's Bescheinigungslehre steht im Widerspruch mit dem thatsächlichen Bestand unzweifelhafter positiver Rechtsinstitute; sein Bescheinigungsverfahren ist rechts- und zweckwidrig
478
§ 100. Bayer's Bescheinigungslehre; sie scheint ein missverständlicher Extract aus Wetzell's Lehre zu sein und steht mit sich selbst im Widerspruch
487
7. Cap. Die materiellen Voraussetzungen der summarischen Rechtsverfolgung
Anhang. Mittheilung aus den Acten eines im XIV. Jahrhundert in Rom verhandelten Contumacialprocesses in Sachen deutscher Parteien
536
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