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I. Zur Lehre von den Verträgen zur Abwendung des Gantverfahrens. Der Nachlaßvertrag. Der Stundungsvertrag
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III. Begründung des Gutachtens eines Sachverständigen. Natur der Entschädigung bei Expropriationen, wonach Verzinsung der Entschädigungssumme nur wegen Verzugs verlangt werden kann
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VI. Die Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerdeführung wegen Nichteinleitung einer Untersuchung mit besonderer Beziehung auf den wegen eines Anspruchs hierbei Interessirten
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VII. Jede Separatexecution kann gehemmt und Veräußerungsverbot von Amtswegen erlassen werden, wenn zwar nur ein Gläubiger andrängt, das Gericht aber bevorzugte oder gleichberechtigte Gläubiger kennt, welche durch zwangsweise Befriedigung des Andrängenden gefährdet würden
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IX. Berechtigung des Mahnenden als Bedingung der Versetzung in Verzug - Berechtigung zur Zahlung der Zinsen ultra alterum tantum
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X. Belangung des Bürgen auf Grund einer nach der Verbürgung für eine künftige Schuld zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner gepflogenen Abrechnung
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XII. Passivlegitimation der Curatoren eines im Fideicommißverbande befindlichen Vermögens, wenn der Erbe nur zu einer als Competenz dienenden Quote des Ertrags desselben berufen ist, die Klage aber auf Erfüllung einer Verbindlichkeit des Erblassers geht
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XIV. Ungültigkeit des Ausbedingens einer Conventinalstrafe, wenn das Hauptgeschäft ungültig ist. Anwendung auf den Fall, daß dieses in einem Eheverlöbnisse besteht
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XVII. Mehrgebot nach öffentlicher Versteigerung des Guts eines Minderjährigen und geschehenen Zuschlag
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XX. Zur Lehre von der einer milden Stiftung zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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XXII. Selbstständige Verfolgung von Vermögensrechten von Seiten des Gemeinschuldners zum Zweck des Nachweises, daß keine Ueberschuldung vorliege
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XXV. Der beklagte Bräutigam hat die Beweislast zu tragen, wenn er der Klage der Braut gegen ihn auf Vollziehung der Ehe die Einrede entgegensetzt, sie habe sich, und zwar nicht von ihm, schwängern lassen, und die Klägerin behauptet, er sei der Schwängerer
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XXVII. Nichtverbindlichkeit der Relicten eines Verunglückten zur Tragung der Kosten zur Erforschung der Ursache seines Todes
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XXVIII. Beschränkung der Haftbarkeit der Gesellschaftsmitglieder auf ihre Rate auch dann, wenn der Gläubiger zur Fixirung des Gesammtbetrags der Schuld der Gesellschaft mit den einzelnen Gesellschaften gemeinschaftlich Abrechnung gepflogen hatte
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XXX. Begründung der Klage auf Erstattung eines Darlehns in baarem Gelde, wenn dasselbe in der Hingabe von Werthpapieren bestand
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XXXI. Papiergeld als Zahlungsmittel, wenn baare Zahlung bedungen ist, es sich insbesondere um ein Darlehn handelt
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XXXII. Der, welcher von einer nur mit einem Handzeichen unterzeichneten Privaturkunde als Beweismittel Gebrauch macht, braucht nicht zu beweisen, daß ihr Inhalt dem Unterzeichnenden vor der Unterzeichnung bekannt wurde
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XXXIII. Die öffentliche Versteigerung ist zur Veräußerung von Bestandtheilen einer Concursmasse nicht erforderlich
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XXXV. Unzulässigkeit des Wechselverfahrens, wenn der Wechsel, er sei ein trassirter oder ein eigener, das Versprechen von Zinsen enthält
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XXXVI. Rechtliche Natur der vertragsmäßigen Entschädigung für Auflösung des bedingten Eheverlöbnisses eines Minderjährigen
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XXXVII. Zulässigkeit des Eintrags in das Kirchenbuch einer Kirchengemeinde über Geburt und Taufe, welche im Kreise einer andern Kirchengemeinde stattgefunden hatte, als Urkunden-Beweismittel
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XXXVIII. Vernichtung eines oberstrichterlichen Erkenntnisses, daraus hergeleitet, daß dasselbe nicht innerhalb der richterlichen Competenz erlassen worden sei
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XXXIX. Wirksamkeit der Personalstatuten eines Ausländers in Bezug auf die Frage seiner Dispositionsfähigkeit. Eideszuschiebung an den, der über sein Vermögen nicht verfügen kann
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XLI. Die Praxis des Hofgerichts der Provinz Starkenburg in Darmstadt in Bezug auf Handels- und Wechselrecht
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XLIII. Zur Lehre vom Beweise durch das Geschäftsbuch. Erstreckung des Privilegs desselben auf die Bücher des Fabrikanten
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XLIV. Uebereinkunft wegen Anwendung bestimmter Gesetzesvorschrift auf ein Vertragsverhältniß. - Verhältniß zwischen den Compromittenden und dem Schiedsrichter
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XLV. Zur Lehre von den Berufungsfähigkeit des Streitgegenstandes in Bezug auf Anspruch wegen Schadensersatzes
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XLVI. Appellabele Summe, wenn es sich von der Frage handelt, ob die Klage des Käufers, welche auf Schadensersatz gerichtet ist, sofort darauf, nicht auf Lieferung der ihrem Werthe nach die appellabele Summe erreichende Waare hätte gerichtet werden dürfen
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XLVIII. Anhang. Die Verhandlungen der Stände des Großherzogthums Hessen über den Gesetzesentwurf, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum betreffend, dargestellt zum Zwecke des Verständnisses des daraus hervorgegangenen Gesetzes vom 4. Juni 1849
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